31.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/17
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2012 von Václav Hrbek gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. November 2011 in der Rechtssache T-434/10, Václav Hrbek/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-42/12 P)
2012/C 98/29
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Václav Hrbek (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Sabatier)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), The Outdoor Group Ltd
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-434/10 gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 113 der Verfahrensordnung in vollem Umfang aufzuheben;
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den Rechtsstreit, sofern dieser zur Entscheidung reif ist, endgültig zu entscheiden und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 29. September 2009 über den Widerspruch Nr. B 1 276 692 und die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juli 2010 in der Sache R 1441/2009-2 aufzuheben und den Beklagten gemäß Art. 122 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof sowie die Kosten des Widerspruchsverfahrens vor dem HABM aufzuerlegen;
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hilfsweise, falls der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif sein sollte, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es gemäß den vom Gerichtshof aufgestellten bindenden Kriterien entscheidet.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer geltend, im angefochtenen Urteil werde Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 (2)) fehlerhaft ausgelegt und angewandt.
Er beanstandet, dass das Gericht die betroffenen Marken nicht anhand des Kriteriums der „umfassenden Beurteilung“ bzw. des „Gesamteindrucks“ geprüft habe.
Das Gericht habe den vorstehend genannten Grundsatz nicht umgesetzt, da es seine Beurteilung ausschließlich darauf gestützt habe, dass den betroffenen Marken der Bestandteil „ALPINE“ gemeinsam sei. Es habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass die beiden zu vergleichenden Marken ähnlich seien, weil ihnen das Wortelement „ALPINE“ gemeinsam sei, ohne die Zeichen umfassend zu prüfen und ohne zu erläutern , warum die übrigen Wort- und Bildelemente insgesamt betrachtet nicht ausreichten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Im angefochtenen Urteil habe das Gericht zum einen einige außerordentlich wichtige und relevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen und zum anderen einige sehr wichtige Kriterien nicht angemessen berücksichtigt, insbesondere die fehlende Unterscheidungskraft und den beschreibenden Charakter des Wortelements „ALPINE“.
Das Gericht habe sich nicht dazu geäußert, welche Bedeutung der Begriff „alpine“ in allen Sprachen der Europäischen Union habe. Außerdem habe es nicht die rechtlichen Schlüsse aus seinen eigenen Feststellungen zur klaren Bedeutung des Begriffs „alpine“ gezogen und sich nicht klar zur fehlenden Unterscheidungskraft oder zum beschreibenden Charakter der Worts „alpine“ geäußert, da nach seiner Auffassung die behauptete geringe Unterscheidungskraft oder der beschreibende Charakter des Elements „alpine“ eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen könne. Das Gericht habe festgestellt, dass „ALPINE“ in beiden Zeichen das dominierende Element sei, ohne die fehlende oder zumindest sehr geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke ALPINE zu berücksichtigen. Die Begründung des angefochtenen Urteils enthalte einen Widerspruch, der das Gericht fälschlich veranlasst habe, festzustellen, dass die in Rede stehenden Marken begrifflich ähnlich seien, ohne die fehlende oder zumindest geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke ALPINE zu berücksichtigen. Ein begrifflicher Vergleich des Wortelements „ALPINE“ sei wegen der fehlenden Unterscheidungskraft irrelevant.
Im angefochtenen Urteil habe das Gericht nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse aus seinen eigenen Feststellungen zum Grad an Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise gezogen.
Das Gericht habe in Bezug auf Skibekleidung, Skischuhe, Kopfbedeckungen und Rucksäcke nicht, ohne sich selbst zu widersprechen, feststellen können, dass sich ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise aus gut informierten und besonders aufmerksamen Verbrauchern zusammensetze, und bestätigen können, dass die Marken und Waren ähnlich seien.
Das angefochtene Urteil sei hinsichtlich des Vergleichs der Waren mit einer Entstellung der Tatsachen und einem Verstoß gegen die Begründungspflicht behaftet.
Das Gericht habe ausgeführt, der Rechtsmittelführer habe keine spezifischen Argumente dargetan, die geeignet seien, die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung des Grads der Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen könne nicht berücksichtigt werden, was sich nicht aus Beweisen ergebe oder bekannt sei. Die Beweislast für die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen trage der Widerspruchsführer, nicht der Inhaber der angemeldeten Gemeinschaftsmarke. Das Gericht müsse seiner Entscheidung eine rechtliche Grundlage geben und diese Entscheidung begründen. Dass die betreffenden Waren identisch oder ähnlich seien oder einander auf dem Markt ergänzten, habe es nicht festgestellt, sondern behauptet, ohne Gründe oder Beispiele für seine Annahme zu nennen.
(1) ABl. L 11, S. 1.
(2) ABl. L 78, S. 1.
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