17.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/13
Klage, eingereicht am 31. Januar 2012 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-48/12)
2012/C 80/19
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, S. Petrova und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen bzw. sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
—
die Republik Polen gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 71 521,38 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen;
—
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission wirft der Republik Polen einen Verstoß gegen die in Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG vorgesehene Verpflichtung vor.
Die Richtlinie 2008/50/EG sei auf der Unionsebene das wesentliche Rechtsinstrument in Bezug auf Luftschadstoffe und habe damit den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zum Ziel. In ihr würden u. a. Beurteilungs- und Messstandards sowie Reduktionsziele für die Konzentration von Partikeln in der Luft festgelegt, bei denen es sich um die Stoffe handele, die in der Luft für die menschliche Gesundheit am schädlichsten seien. Sie verpflichte die Mitgliedstaaten, die Expositionskonzentration für Partikel PM 2,5 im Jahr 2015 auf 20 Mikrogramm/m3 zu begrenzen. Zudem lege sie für PM 2,5 einen Zielwert von 25 Mikrogramm/m3 fest, der bis zum 1. Januar 2010 zu erreichen gewesen sei. Sie schreibe den Mitgliedstaaten ferner vor, bis zum Jahr 2015 für PM 2,5 einen Grenzwert von 25 Mikrogramm/m3 zu erreichen (Stufe 1), in der Stufe 2 (bis 2020) dagegen einen Grenzwert von 20 Mikrogramm/m3. Überdies verpflichte die Richtlinie 2008/50/EG die Mitgliedstaaten, die Öffentlichkeit über die Luftqualität und andere auf der Grundlage der Richtlinie ergriffene Maßnahmen zu unterrichten (Art. 26 f.).
Nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG sei die Republik Polen verpflichtet gewesen, die nationalen Rechtsvorschriften, die erforderlich seien, um der Richtlinie nachzukommen, bis zum 11. Juni 2010 zu erlassen und in Kraft zu setzen.
Die Republik Polen habe weder alle erforderlichen Vorschriften in die polnische Rechtsordnung übernommen noch diese Vorschriften in Kraft gesetzt. Die Ausarbeitung der Grundlagen des Entwurfs für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Schutz der Umwelt und einiger anderer Gesetze durch das Umweltministerium stelle keine Erfüllung der in Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG vorgesehenen Verpflichtung dar.
Die Kommission sei von den polnischen Behörden nur davon unterrichtet worden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 23 der Richtlinie 2008/50/EG durch die Art. 13 und 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 über das System für den Umgang mit Treibhausgasen und anderen Stoffen im Wege der Schaffung eines Systems für den Umgang mit Emissionen von Schwefeldioxid (SO2) und Stickstoffoxid (NO) sowie die Verpflichtung zur Erarbeitung eines Entwurfs für einen nationalen Reduktionsplan teilweise umgesetzt worden seien.
(1) ABl. L 152, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy