21.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/11
Rechtsmittel der European Federation of Ink and Ink Cartridge Manufacturers (EFIM) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. November 2011 in der Rechtssache T-296/09, European Federation of Ink and Ink Cartridge Manufacturers (EFIM) gegen Europäische Kommission, eingelegt am 3. Februar 2012
(Rechtssache C-56/12 P)
2012/C 118/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: European Federation of Ink and Ink Cartridge Manufacturers (EFIM) (Prozessbevollmächtigter: D. Ehle, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Lexmark International Technology SA
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1.
das Urteil des Gerichts vom 24. November 2011 in der Rechtssache T-296/09 vollständig aufzuheben und den diesem Urteil zugrundeliegenden Rechtsstreit selbst zu entscheiden;
2.
den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und daher die Entscheidung K(2009) 4125 der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2009 in einem Verfahren nach Art. 82 EG (Art. 102 AEUV) für nichtig zu erklären;
3.
der Kommission und der Lexmark International Technology SA die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht gegen das Urteil des Gerichts vom 24. November 2011 fünf Rechtsmittelgründe geltend. Diese beziehen sich auf die rechtsfehlerhafte Verneinung des Unionsinteresses und der Priorität eines kartellrechtlichen Untersuchungsverfahrens in der Kommissionsentscheidung vom 20. Mai 2009.
Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die Kommissionsentscheidung aufzuheben, soweit diese den Nachweis einer kollektiven und individuellen Marktbeherrschung der Hersteller von Tintenstrahldruckern in Bezug auf ihre nachgeordneten Märkte für Tintenpatronen und Tinte für unwahrscheinlich hielt.
Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin die rechtsfehlerhafte Verneinung der Wahrscheinlichkeit des Nachweises einer marktbeherrschenden Stellung der Druckerhersteller auf ihren Märkten für Tintenpatronen.
Drittens habe das Gericht die Bedeutung des für die Entscheidung über die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens maßgebenden Prioritätskriteriums offensichtlich rechtlich fehlerhaft qualifiziert. Daraufhin habe es fehlerhaft nicht festgestellt, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf das Abwägungsmerkmal der Bedeutung, Schwere und Fortsetzung der Zuwiderhandlung ihre Begründungverpflichtung verletzt habe.
Viertens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Urteil bei der rechtlichen Beurteilung der Abwägungsentscheidung der Kommission unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauches einen Rechtsfehler aufweise, indem es die angefochtene Kommissionsentscheidung nicht aufgehoben habe, obwohl diese ohne Begründung die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens unter dem Vorwand der Komplexität und unverhältnismäßiger Ressourcen abgelehnt habe.
Schließlich verstoße das Urteil gegen die Bekanntmachung vom 27. April 2004 über die Zuständigkeit bei Kartellbeschwerdeverfahren und den Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes als Teil der Beurteilung des Unionsinteresses sowie gegen die Begründungspflicht der Kommission mit der Folge einer Nichtaufhebung der angefochtenen Kommissionsentscheidung, obwohl sich die Kommission bei der Beurteilung des Unionsinteresses zu ihrer eigenen Bekanntmachung vom 27. April 2004 in Widerspruch setze und einen ausreichenden Rechtsschutz durch die nationalen Gerichte nicht begründe.
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