21.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/14
Klage, eingereicht am 7. Februar 2012 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-63/12)
2012/C 118/22
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, J.-P. Keppenne und D. Martin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2011 betreffend den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (2011/866/EU) für nichtig zu erklären;
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Rügen zum Anhang XI des Beamtenstatuts.
Die erste Rüge betrifft die Weigerung des Rates, die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß dem Vorschlag der Kommission vom 24. November 2011 vorzunehmen, womit er gegen die Methode verstoße, die diese Angleichung in dem am 31. Dezember 2012 endenden Zeitraum von acht Jahren regele. Mit dieser Rüge macht die Kommission einen Hauptklagegrund — Ermessensmissbrauch und Überschreitung der Befugnisse des Rates — und einen Hilfsklagegrund — Verstoß gegen die Tatbestandsmerkmale des Art. 10 des Anhangs XI des Beamtenstatuts — geltend. Der Hauptklagegrund betrifft den Umstand, dass der Rat tatsächlich Art. 10 selbst, jedoch unter Verletzung der vorgeschriebenen institutionellen Bedingungen angewandt habe; er habe damit zum einen gegen Art. 65 des Beamtenstatuts und zum anderen gegen die Art. 3 und 10 des Anhangs XI verstoßen. Mit dem Hilfsklagegrund legt die Kommission dar, dass jedenfalls die Tatbestandsmerkmale des Art. 10 im Jahr 2011 nicht verwirklicht gewesen seien, was auch aus zwei Wirtschaftsberichten hervorgehe, die sie dem Rat auf dessen Verlangen vorgelegt habe. Zudem habe der Rat seinen Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet.
Die zweite Rüge bezieht sich auf die Weigerung des Rates, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge je nach den verschiedenen Arbeits- oder Wohnorten der Betroffenen anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten anzugleichen. Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass diese Weigerung gegen Art. 64 des Statuts sowie die Art. 1 und 3 des Anhangs XI des Statuts verstoße. Mit dem Klagegrund legt die Kommission dar, dass diese Weigerung unter Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV nicht begründet worden sei.
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