21.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/14
Klage, eingereicht am 9. Februar 2012 — Rat der Europäischen Union/Europäische Kommission
(Rechtssache C-66/12)
2012/C 118/23
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und J. Herrmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Mitteilung der Kommission KOM(2011) 829 endgültig vom 24. November 2011, soweit sie es darin endgültig ablehnt, dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Art. 10 des Anhangs XI geeignete Vorschläge vorzulegen, und den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung — mit Wirkung vom 1. Juli 2011 — der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, nach Art. 265 AEUV einen Verstoß gegen die Verträge festzustellen, da die Beklagte unterlassen hat, dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Art. 10 des Anhangs XI des Statuts entsprechende Vorschläge vorzulegen;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des ersten Klagebegehrens, das die Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission vom 24. November 2011 betrifft, macht der Rat als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 10 des Anhangs XI des Statuts in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Satz 2 EUV und Art. 241 AEUV geltend. Er trägt vor, dass die Schlussfolgerung der Kommission, wonach keine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union eingetreten sei, in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei: Die Kommission habe nicht alle verfügbaren relevanten objektiven Daten berücksichtigt und bestimmte Daten, auf die sie ihre Prüfung gestützt habe, fehlerhaft eingestuft. Da nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 2010 in der Rechtssache C-40/10 (Randnr. 79) der Kommission die Ausübung der ihr durch Art. 10 des Anhangs XI verliehenen Befugnis, entsprechende Vorschläge vorzulegen, nicht freistehe, hätten diese Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts, die als offensichtliche Beurteilungsfehler anzusehen seien, zur Rechtswidrigkeit der Weigerung der Kommission, entsprechende Vorschläge auf dieser Grundlage vorzulegen, geführt. Durch diese Ablehnung habe die Kommission auch gegen ihre Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen (Art. 13 Abs. 2 EUV).
Das zweite Klagebegehren betrifft die Nichtigerklärung des Vorschlags für eine Verordnung zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten nach der in Art. 3 des Anhangs XI des Statuts festgeschriebenen „normalen Methode“. Der Rat macht geltend, dass dieser Vorschlag eine Rechtswirkungen erzeugende Maßnahme sei, da nach Randnr. 71 des Urteils in der Rechtssache C-40/10 „der Rat im Rahmen des betreffenden Art. 3 keinen Ermessensspielraum beanspruchen [kann], der über die darin festgelegten Kriterien hinausgeht“. Indem sich die Kommission dafür entschieden hat, einen Vorschlag nach der „normalen Methode“ anstelle eines Vorschlags auf der Grundlage der Ausnahmeklausel des Art. 10 des Anhangs XI vorzulegen, habe sie dem Europäische Parlament und dem Rat die Möglichkeit genommen, ihr Ermessen hinsichtlich der Kriterien dieser Ausnahmeklausel auszuüben. Diese Entscheidung sei mit denselben Fehlern behaftet wie die Schlussfolgerung der Kommission in der Mitteilung vom 24. November 2011, wonach keine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union eingetreten sei. Überdies habe die Kommission durch die Vorlage des Vorschlags für die Angleichung der Dienstbezüge nach der „normalen Methode“ auch gegen ihre Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen (Art. 13 Abs. 2 EUV).
Hilfsweise macht der Rat geltend, falls die Mitteilung der Kommission vom 24. November 2011 vom Gerichtshof nicht als Stellungnahme der Kommission im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV angesehen werden sollte, habe die Kommission gegen ihre Verpflichtung aus Art. 241 AEUV in Verbindung mit Art. 10 des Anhangs XI des Statuts, wie dieser vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C–40/10 (Randnr. 79) ausgelegt worden sei, verstoßen, einen Vorschlag auf dieser Grundlage vorzulegen.
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