9.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 165/7
Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 10. Februar 2012 — Slovenská sporiteľňa, a.s./Protimonopolný úrad Slovenskej republiky
(Rechtssache C-68/12)
2012/C 165/13
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Slovenská sporiteľňa, a.s.
Beklagter: Protimonopolný úrad Slovenskej republiky
Vorlagefragen
1.
Kann Art. 101 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 81 Abs. 1 EG) dahin ausgelegt werden, dass der Umstand, dass ein Wettbewerber (Unternehmer), der durch eine Kartellabsprache zwischen anderen Wettbewerbern (Unternehmer) benachteiligt ist, zum Zeitpunkt der Kartellabsprache illegal auf dem relevanten Markt handelt, rechtlich erheblich ist?
2.
Ist es für die Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 81 Abs. 1 EG) rechtlich erheblich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kartellvereinbarung die Rechtmäßigkeit des Handelns dieses Wettbewerbers (Unternehmer) von den zuständigen Aufsichtsbehörden im Gebiet der Slowakischen Republik nicht in Frage gestellt worden ist?
3.
Kann Art. 101 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 81 Abs. 1 EG) dahin ausgelegt werden, dass es für die Bejahung des Vorliegens einer den Wettbewerb beschränkenden Vereinbarung notwendig ist, das persönliche Handeln des satzungsgemäßen Vertreters oder die persönliche Zustimmung des satzungsgemäßen Vertreters eines Unternehmens, der an einer den Wettbewerb beschränkenden Vereinbarung beteiligt war oder hätte beteiligt sein können, zum Handeln eines seiner Angestellten in Form einer Bevollmächtigung nachzuweisen, wenn das Unternehmen sich nicht vom Verhalten des Angestellten distanziert hat und gleichzeitig sogar die Vereinbarung umgesetzt wurde?
4.
Kann Art. 101 Abs. 3 AEUV (ex-Art. 81 Abs. 3 EG) dahin ausgelegt werden, dass er auch auf eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 81 Abs. 1 EG) verbotene Vereinbarung anwendbar ist, die ihrer Natur nach die Wirkung hat, einen bestimmten Wettbewerber (Unternehmer) vom Markt auszuschließen, in Bezug auf den später nachgewiesen wurde, dass er Transaktionen in ausländischer Währung auf dem Markt der bargeldlosen Zahlungsgeschäfte vorgenommen hat, ohne im Besitz der entsprechenden, durch das nationale Recht vorgeschriebenen, Lizenz zu sein?
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