9.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 165/8
Rechtsmittel, eingelegt am 10. Februar 2012 von Quinn Barlo u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. November 2011 in der Rechtssache T-208/06, Quinn Barlo u. a./Kommission
(Rechtssache C-70/12 P)
2012/C 165/14
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Quinn Barlo Ltd, Quinn Plastics NV, Quinn Plastics GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmanns und M. Visser)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Rechtsmittelführerinnen gegen Art. 101 AEUV verstoßen haben, und demgemäß Art. 1 der Entscheidung nicht hinsichtlich der Rechtsmittelführerinnen für nichtig erklärt wird;
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hilfsweise, das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit dieses den Grundbetrag der Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung um lediglich 10 % herabgesetzt und die Entscheidung nicht insoweit für nichtig erklärt hat, als darin bei der Berechnung der Geldstrafe eine Erhöhung wegen der Dauer des Verstoßes vorgenommen wurde;
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weiter hilfsweise, das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit dieses die Entscheidung nicht insoweit aufgehoben hat, als darin die Herabsetzung des Grundbetrags aufgrund einer differenzierten Behandlung auf 25 % begrenzt wurde, sowie im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung einen höheren Prozentsatz festzusetzen, der in angemessener Weise die fehlende Haftung der Rechtsmittelführerinnen für das Kartell im Bereich der PMMA-Formmassen und PMMA-Sanitärausstattungen wiedergibt, und damit zu gewährleisten, dass eine solche höhere Herabsetzung dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht;
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der Kommission gemäß Art. 69 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Quinn Barlo Ltd, die Quinn Plastics NV und die Quinn Plastics GmbH begehren die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 30. November 2011 in der Rechtssache T-208/06, Quinn Barlo u. a./Kommission, in dem in der Klageschrift angegebenen Umfang. Dieses Urteil betrifft ein angezeigtes Kartell, das aus einer Reihe von wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in der Methylacrylatindustrie besteht (Entscheidung K(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen [Sache COMP/F/38.645 — Methylacrylate]). Darin wird festgestellt, dass die Quinn Barlo Ltd, die Quinn Plastics NV und die Quinn Plastics GmbH gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommen verstoßen haben, indem sie sich an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf Polymethylmethylacrylat-Massivplatten beteiligt haben, und dass die Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell in dem Zeitraum von April 1998 bis Ende Oktober 1998 und vom 24. Februar 2000 bis zum 21. August 2000 haften.
Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Quinn Barlo Ltd, die Quinn Plastics NV und die Quinn Plastics GmbH drei Rechtsmittelgründe geltend.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht das Unionsrecht fehlerhaft angewandt habe, indem es einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV angenommen habe, und/oder Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) rechtsfehlerhaft angewandt habe. Die Kommission und das Gericht seien der Ansicht, dass ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV in rechtlich hinreichender Weise bewiesen sei, indem darauf abgestellt worden sei, dass erstens die Rechtsmittelführerinnen nachweislich bei den vier Treffen anwesend gewesen seien und zweitens nicht nachgewiesen worden sei, dass sie sich öffentlich von dem Inhalt dieser Treffen distanziert hätten. Damit hätten die Kommission und das Gericht sachbezogene und unbestrittene Erwägungen außer Acht gelassen, die zeigten, dass diese Kriterien ungeeignet und jedenfalls unzureichend seien, um einen Verstoß der Rechtsmittelführerinnen gegen Art. 101 AEUV feststellen zu können.
Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Erstens wird hilfsweise geltend gemacht, dass das Gericht bei der Abänderung der Feststellung der Kommission hinsichtlich der Dauer der angenommenen Verletzung rechtsfehlerhaft dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht Rechnung getragen habe. Wegen der allgemein geltenden Unschuldsvermutung hätte das Gericht die Dauer des ersten Teils der vorgeblichen Teilnahme nicht über den Zeitpunkt des zweiten Treffens ausdehnen dürfen. Zweitens wird hilfsweise vorgetragen, dass das Gericht mit seiner Entscheidung, im Rahmen seiner Befugnis zu uneingeschränkter Nachprüfung den Grundbetrag um 10 % zu erhöhen, einen Rechtsfehler begangen habe, da eine derartige Entscheidung die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verletze. Aus beiden Teilen des zweiten Rechtsmittelgrundes ergäbe sich, dass das Gericht gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird hilfsweise vorgebracht, dass das Gericht rechtsfehlerhaft die Ermäßigung des Grundbetrags um 25 % aufrechterhalten und keine weiter gehende Herabsetzung gewährt habe. Damit habe das Gericht gegen Art 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1).
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