5.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 133/15
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig (Deutschland) eingereicht am 13. Februar 2012 — Gemeinde Altrip u.a. gegen Land Rheinland-Pfalz
(Rechtssache C-72/12)
2012/C 133/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht Leipzig
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gemeinde Altrip, Gebrüder Hört GbR, Willi Schneider
Beklagter: Land Rheinland-Pfalz
Vorlagefrage
1.
Ist Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/35/EG (1) dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen sind, die zur Umsetzung von Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG (2) ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch für solche behördlichen Genehmigungsverfahren für anwendbar zu erklären, die zwar vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden waren, in denen die Genehmigungen aber erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wurden?
2.
Falls die Frage 1 zu bejahen ist:
Ist Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen sind, die Anwendbarkeit der im Hinblick auf die Anfechtung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit einer Entscheidung zur Umsetzung von Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch auf den Fall einer zwar durchgeführten, aber fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstrecken?
3.
Falls die Frage 2 zu bejahen ist:
Ist Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG in den Fällen, in denen das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats entsprechend Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 85/337/EWG vom Grundsatz her bestimmt, dass für die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren von der Geltendmachung einer Rechtsverletzung abhängt, dahin auszulegen,
a)
dass eine gerichtliche Anfechtung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, nur dann Erfolg haben und zur Aufhebung der Entscheidung führen kann, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, und wenn durch den Verfahrensfehler zudem zugleich eine dem Kläger zustehende materielle Rechtsposition betroffen ist oder
b)
dass im Rahmen der gerichtlichen Anfechtung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit Verfahrensfehler bei Entscheidungen, für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, in weiterem Umfang beachtlich sein müssen?
Wenn die vorgenannte Frage im Sinne von b) zu beantworten ist:
Welche inhaltlichen Anforderungen sind an Verfahrensfehler zu stellen, damit diese bei der gerichtlichen Anfechtung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung zugunsten eines Klägers Berücksichtigung finden können?
(1) Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten; ABl. L 156, S. 17.
(2) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; ABl. L 175, S. 40.
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