21.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/18
Rechtsmittel der Deutsche Post AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Dezember 2011 in der Rechtssache T-421/07, Deutsche Post AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 14. Februar 2012
(Rechtssache C-77/12 P)
2012/C 118/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Deutsche Post AG (Prozessbevollmächtigte: J. Sedemund und T. Lübbig, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, UPS Europe NV/SA, UPS Deutschland Inc. & Co. OHG
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Dezember 2011 in der Rechtssache T-421/07 vollständig aufzuheben;
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
In dem vorliegenden Rechtsmittel geht es zentral um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 VO 659/1999/EG eine anfechtbare Entscheidung im Sinne des 263 Abs. 4 AEUV darstellt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob eine solche Eröffnungsentscheidung auch über eine bereits vorher ergangene Eröffnungsentscheidung hinaus, die angeblich die gleichen Beihilfemaßnahmen betraf, eigenständige verbindliche Rechtswirkungen entfaltet.
Das Gericht hatte die Zulässigkeit einer solchen Klage im Wesentlichen mit dem Argument verneint, dass die im vorliegenden Falle angefochtene Eröffnungsentscheidung aus dem Jahre 2007 C 36/07 (ex NN 25/07) dieselben Maßnahmen betreffe, die bereits Gegenstand einer dem angegriffenen Eröffnungsbeschluss zeitlich vorausgehenden Eröffnungsentscheidung von 1999 C 61/99 (ex NN 153/96) waren. Der Umstand, dass in dem dem vorliegenden förmlichen Hauptprüfungsverfahren vorausgehenden Prüfungsverfahren bereits fünf Jahre zuvor eine Negativentscheidung i. S. d. Art. 7 Abs. 5 VO 659/1999/EG ergangen sei, beeinflusse diese Einschätzung nicht, weil diese Negativentscheidung das vorherige Prüfverfahren nur teilweise abgeschlossen habe.
Die Rechtmittelführerin macht vier Rechtsmittelgründe geltend:
1.
Das Gericht habe im angefochtenen Urteil verkannt, dass die streitgegenständliche Eröffnungsentscheidung aus dem Jahre 2007 eigenständige Rechtswirkungen entfalte. Denn diese Eröffnungsentscheidung habe sich auf beihilferechtliche Maßnahmen bezogen, die weit über diejenigen hinausgingen, die die Kommission in der Eröffnungsentscheidung aus dem Jahre 1999 beanstandet hatte. Zudem sei das 1999 eröffnete Hauptprüfungsverfahren durch eine Negativentscheidung aus dem Jahre 2002 (2002/753/EG) vollumfänglich abgeschlossen worden, weshalb die Eröffnungsentscheidung aus dem Jahre 1999 gar keine Rechtswirkungen mehr entfalten konnte. Indem das Gericht die Zulässigkeit der vorliegenden Klage verkannt habe, verstoße es gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV, weil jede Entscheidung, die eigenständige Rechtwirkungen entfaltet, gemäß dieser Norm überprüfbar sein müsse.
2.
Zweitens habe das Gericht die Reichweite des Verstoßes der Kommission gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und des ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens und deren Auswirkungen auf das vorliegende Prüfverfahren rechtsfehlerhaft verkannt. Denn das Gericht habe es nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet, dass die Kommission — ohne dies der Bundesregierung und der Rechtsmittelführerin hinreichend deutlich zu machen — das 1999 eingeleitete förmliche Prüfverfahren nachträglich nicht als erschöpfend abgeschlossen erachtet hat und es fünf Jahre nach dessen förmlichen Abschluss wieder aufgenommen hat.
3.
Drittens stelle der Umstand, dass das Gericht der Rechtmittelführerin im vorliegenden Fall jegliche direkte Klagemöglichkeit gegen die Eröffnungsentscheidung aus dem Jahre 2007 verwehrt habe, eine Rechtschutzverweigerung dar, die dem der Rechtsmittelführerin aus Art. 6 Abs. 1 EUV i. V. m. Art. 47 Abs. 1 GRCh und Art. 6 Abs. 3 EUV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK zustehenden Grundrecht auf effektiven Rechtschutz diametral zuwiderlaufe.
4.
Viertens habe es das Gericht verabsäumt zu den letzten beiden gerade aufgeführten Punkten, die in dem angefochtenen Urteil völlig unerwähnt geblieben sind, zumindest einige wenige erläuternde Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu machen. Diese Unterlassung des Gerichts verletze die aus dem Rechtsstaatprinzip folgende, dem Gericht obliegende Begründungspflicht von Urteilen.
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