23.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 184/2
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 15. Februar 2012 — Felixstowe Dock and Railway Company Ltd, Savers Health and Beauty Ltd, Walton Container Terminal Ltd, AS Watson card Services (UK) Ltd, Hutchison Whampoa (Europe) Ltd, Kruidvat/The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
(Rechtssache C-80/12)
2012/C 184/02
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Felixstowe Dock and Railway Company Ltd, Savers Health and Beauty Ltd, Walton Container Terminal Ltd, AS Watson card Services (UK) Ltd, Hutchison Whampoa (Europe) Ltd, Kruidvat
Beklagte: The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
Vorlagefragen
1.
Verstößt in dem Fall, dass
1.
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (wie des Vereinigten Königreichs) eine Gesellschaft (im Folgenden: antragstellende Gesellschaft) einen Antrag auf Konzernabzug für die Verluste einer im Besitz eines Konsortiums stehenden Gesellschaft (im Folgenden: Konsortialgesellschaft) unter der Voraussetzung stellen kann, dass eine Gesellschaft, die zum selben Konzern gehört wie die antragstellende Gesellschaft, auch zu dem Konsortium gehört (im Folgenden: Bindegliedgesellschaft), und
2.
die Muttergesellschaft des Konzerns (die selbst weder die antragstellende, die Konsortial- noch die Bindegliedgesellschaft ist) nicht im Vereinigten Königreich oder einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist,
das Erfordernis, wonach die „Bindegliedgesellschaft“ entweder im Vereinigten Königreich ansässig sein oder ihre Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich durch eine dort ansässige Betriebsstätte ausüben muss, gegen Art. 49 und 54 AEUV?
2.
Wenn Frage 1 zu bejahen ist, ist das Vereinigte Königreich dann verpflichtet, der antragstellenden Gesellschaft Abhilfe zu gewähren (zum Beispiel, indem dieser Gesellschaft gestattet wird, einen Verlustabzug für Verluste der Konsortialgesellschaft geltend zu machen), wenn
1.
die „Bindegliedgesellschaft“ von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht hat, aber die Konsortialgesellschaft und die antragstellenden Gesellschaften nicht von ihren unionsrechtlich geschützten Freiheiten Gebrauch gemacht haben,
2.
die übertragende Gesellschaft und die antragstellende Gesellschaft durch Gesellschaften verbunden sind, die nicht alle in der EU/dem EWR ansässig sind?
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