5.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 133/19
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 21. Februar 2012 — ET Agrokonsulting-04-Velko Stoyanov/Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ — Razplashtatelna agentsia
(Rechtssache C-93/12)
2012/C 133/34
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ET Agrokonsulting-04-Velko Stoyanov
Beklagte: Izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ — Razplashtatelna agentsia
Vorlagefragen
1.
Sind der in der Rechtsprechung [des Gerichtshofs] der Europäischen Union aufgestellte Effektivitätsgrundsatz und der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dahin auszulegen, dass sie keine nationale verfahrensrechtliche Vorschrift wie die des Art. 133 Abs. 1 der Verwaltungsverfahrensordnung zulassen, die die gerichtliche Zuständigkeit für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten über die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union allein vom Sitz der Verwaltungsbehörde abhängig macht, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, wenn man bedenkt, dass diese Vorschrift den Belegenheitsort der Grundstücke und den Wohnort des Rechtsuchenden nicht berücksichtigt?
2.
Ist der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellte Äquivalenzgrundsatz dahin auszulegen, dass er keine nationale verfahrensrechtliche Vorschrift wie die des Art. 133 Abs. 1 der Verwaltungsverfahrensordnung zulässt, die die gerichtliche Zuständigkeit für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten über die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union allein vom Sitz der Verwaltungsbehörde abhängig macht, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, wenn man § 19 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung der Verwaltungsverfahrensordnung (der die gerichtliche Zuständigkeit für innerstaatliche verwaltungsrechtliche Streitigkeiten über landwirtschaftliche Böden betrifft) berücksichtigt?
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