21.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/19
Klage, eingereicht am 21. Februar 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-95/12)
2012/C 118/32
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und G. Braun, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge
1.
feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 260 Absatz 2 AEUV verstoßen hat, indem sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, zu denen sie nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Oktober 2007 in der Rechtssache C-112/05, Kommission/Deutschland, betreffend die Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des VW-Gesetzes (1) verpflichtet gewesen wäre;
2.
der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Zwangsgeldes in der Höhe von 282 725,10 EUR pro Tag sowie eines Pauschalbetrags von 31 114,72 EUR pro Tag auferlegen, zahlbar auf das Eigenmittelkonto der Europäischen Union;
3.
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-112/05, Kommission/Deutschland, wurde am 23. Oktober 2007 verkündet. In dieser Rechtssache habe die Kommission im Wesentlichen geltend gemacht, dass drei Bestimmungen des VW-Gesetzes dadurch, dass sie erstens abweichend von der allgemeinen Regelung das Stimmrecht jedes Aktionärs auf 20 % des Grundkapitals von Volkswagen begrenzten, dass sie zweitens für die Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nach der allgemeinen Regelung nur eine Mehrheit von 75 % des vertretenen Kapitals erforderlich sei, eine Mehrheit von mehr als 80 % vorschrieben und dass sie drittens, abweichend von der allgemeinen Regelung, dem Bund und dem Land Niedersachsen das Recht einräumten, je zwei Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat von Volkswagen zu entsenden, von Direktinvestitionen abhalten könnten und daher den freien Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 EG beschränkten.
Aus dem oben genannten Urteil des Gerichtshofs gehe hervor, dass alle drei gerügten Bestimmungen des VW Gesetzes jeweils für sich genommen eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.
Das von der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete Gesetz, mit dem diese nach eigener Ansicht das Urteil des Gerichtshofs umgesetzt hat, sehe allerdings weiterhin vor, dass Beschlüsse der Hauptversammlung der Volkswagen AG, für die nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes eine Mehrheit von 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich ist, einer Mehrheit von mehr als 80 % des Grundkapitals bedürfen. Die Bundesrepublik rechtfertige dies mit Hinweis auf den Tenor des Urteils in der Rechtssache C-112/05, demzufolge diese Bestimmung nur in Verbindung mit den anderen beiden Bestimmungen eine Rechtsverletzung darstelle. Für sich alleine genommen stelle diese Bestimmung jedoch keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar.
Nach Ansicht der Kommission, schließt die Formulierung des Urteilstenors nicht die Rechtswidrigkeit aller drei gerügten Bestimmungen jeweils für sich genommen aus. Bei der Umsetzung eines Urteils sei nämlich nicht nur dessen Tenor zu beachten, sondern auch die Entscheidungsgründe. Im gegebenen Zusammenhang scheine es daher besonders weit hergeholt, das Versäumnis der Bundesrepublik, das Urteil des Gerichtshofs vollständig umzusetzen, ausschließlich mit den drei Worten „in Verbindung mit“ im Urteilstenor rechtfertigen zu wollen. Eine solche Auslegung ignoriere nicht nur die gesamte Urteilsbegründung, sondern auch die Rechtssprechung des Gerichtshofs zu den so genannten „Goldenen Aktien“.
Die Kommission sehe sich daher gezwungen, den Gerichtshof gemäß Artikel 260, Paragraph 2 VAEU abermals mit dieser Sache zu befassen. Die Höhe der finanziellen Sanktionen sei auf Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 1. September 2011 über die Aktualisierung der Daten zur Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder (2) festgesetzt worden.
(1) Slg. 2007 I-08995
(2) Abl. C 12, 2011, S. 1
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