28.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 126/8
Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2012 von Louis Vuitton Malletier gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2011 in der Rechtssache T-237/10, Louis Vuitton Malletier/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Friis Group International ApS
(Rechtssache C-97/12 P)
2012/C 126/16
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Louis Vuitton Malletier (Prozessbevollmächtigte: P. Roncaglia, G. Lazzaretti, M. Boletto, E. Gavuzzi, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Friis Group International ApS
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin ihre Klage gegen die angefochtene Entscheidung abgewiesen wurde, und demgemäß die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer aufzuheben, soweit mit ihr die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 3 693 116 für „optische Apparate und Instrumente, einschließlich Brillen, Sonnenbrillen und Brillenetuis“ der Klasse 9, „Schmuckkästen aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert“ der Klasse 14 und „Reisetaschen, Reisenecessaires (Lederwaren), Reisekoffer und Koffer, Kleidersäcke für die Reise, Kosmetikkoffer, Rucksäcke, Umhängetaschen, Handtaschen, Diplomatenkoffer, Dokumentenkoffer und Aktentaschen aus Leder, Hüllen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Kartenhüllen“ der Klasse 18 für nichtig erklärt wurde;
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dem HABM die der Louis Vuitton Malletier S. A. in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen;
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der Friis Group International ApS die der Louis Vuitton Malletier S. A. in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem Rechtsmittel soll aufgezeigt werden, dass das Gericht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (1) verstoßen habe, indem es die Ansicht vertreten habe, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene absolute Eintragungshindernis auf die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 3 693 116 (die sogenannte „FERMOIR S“) hinsichtlich aller von ihr erfassten Waren der Klassen 9, 14 und 18 anwendbar sei, ausgenommen „Schmuck einschließlich Ringe, Schlüsselanhänger, Schnallen und Ohrringe, Manschettenknöpfe, Armbänder, Anhänger, Broschen, Halsketten, Krawattennadeln, Ziergegenstände, Medaillons; Uhren und andere Zeitmessinstrumente und -apparate einschließlich Taschen- und Armbanduhren, Uhrengehäuse, Wecker; Nußknacker aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Leuchter aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert“ der Klasse 14 sowie „Leder und Lederimitationen“ und „Regenschirme“ der Klasse 18.
Erstens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Formmarken auf den vorliegenden Fall übertragen (wenigstens in Bezug auf die meisten von der angefochtenen Marke erfassten Waren) und daher als rechtliche Anforderung an die Unterscheidungskraft verlangt, dass die „FERMOIR S“„erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweich[e]“, was eine höhere als die allgemeine Schwelle (d. h. das „Minimum an Unterscheidungskraft“) sei.
Aus der Rechtsprechung ergebe sich vielmehr eindeutig, dass das fragliche Zeichen für die Anwendung der Schwelle der „erheblichen Abweichung“, die ursprünglich nur für dreidimensionale Formmarken entwickelt worden sei, einen eindeutigen Bezug zu den betroffenen Waren aufweisen sollte, was bedeute, dass es aus einer wirklichkeitsgetreuen Darstellung der ganzen Ware oder eines ihrer sofort als solche erkennbaren Hauptbestandteile bestehen und von den Verbrauchern auch als eine solche wahrgenommen werden müsse.
Dagegen habe das Gericht die Auffassung vertreten, dass jedes Zeichen, das die Form eines Teils einer Ware darstelle, den im Zusammenhang mit dreidimensionalen Formmarken aufgestellten Grundsätzen unterliege, es sei denn, es sei völlig unmöglich, dieses Zeichen begrifflich als Teil der von ihm bezeichneten Waren anzusehen. Das Gericht habe sich daher, statt zu fragen, ob die angefochtene Marke von den Verkehrskreisen als wesentlicher Teil der von ihr bezeichneten Waren wahrgenommen werde, darauf beschränkt, festzustellen, ob diese Marke theoretisch als Schließmechanismus für Waren der Klassen 9, 14 und 18 verwendet werden könnte.
Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht sei durch Verstoß gegen die Beweislastregelungen und Verfälschung von Beweismitteln zu einer unzutreffenden Beurteilung der Gültigkeit der angefochtenen Marke in Bezug auf die Waren gelangt, die nach Ansicht des Gerichts einen Schließmechanismus enthalten könnten.
Das Gericht habe insbesondere die Vermutung der Gültigkeit eingetragener Gemeinschaftsmarken nicht ausreichend berücksichtigt, indem es gefordert habe, dass die Rechtsmittelführerin „durch konkrete und fundierte Angaben [darlege], dass die angemeldete Marke von Haus aus Unterscheidungskraft besitz[e]“, und damit Friis die Beweislast in Bezug auf die Nichtigkeit der angefochtenen Marke abgenommen habe.
Aus den vorgenannten Gründen beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 24. Februar 2010 in der Sache R 1590/2008-1 bestätigt wurde, mit der die angefochtene Marke für die von ihr erfassten Waren der Klassen 9, 14 und 18 für nichtig erklärt worden war.
(1) ABl. 1994, L 11, S. 1.
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