26.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/15
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte (Italien), eingereicht am 24. Februar 2012 — Fastweb SpA/Azienda Sanitaria Locale di Alessandria
(Rechtssache C-100/12)
2012/C 151/25
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fastweb SpA
Beklagte: Azienda Sanitaria Locale di Alessandria
Streithelferinnen: Telecom Italia S.p.A., Path-net S.p.A.
Vorlagefrage
Stehen die Grundsätze der Gleichbehandlung der Parteien, der Nichtdiskriminierung und der Wahrung des Wettbewerbs in öffentlichen Vergabeverfahren nach der Richtlinie 1989/665/EWG (1) in ihrer zuletzt durch die Richtlinie 2007/66/EG (2) geänderten Fassung dem geltenden Recht, wie es durch die Entscheidung Nr. 4/2011 des Plenums des Consiglio di Stato festgeschrieben worden ist, entgegen, wonach die Prüfung der Widerklage, die darauf gerichtet ist, dem Kläger die Klagebefugnis durch Anfechtung seiner Zulassung zum Ausschreibungsverfahren abzusprechen, notwendig der Prüfung der Klage vorausgehen muss und für diese Prüfung präjudizierende Wirkung hat, auch wenn der Kläger ein instrumentales Interesse an der Wiederholung des gesamten Selektionsverfahrens hat und es auf die Zahl der Wettbewerber, die daran teilgenommen haben, nicht ankommt, wobei insbesondere auf den Fall Bezug genommen wird, dass nur zwei Wettbewerber im Ausschreibungsverfahren verblieben sind (die zugleich dem Kläger und dem Widerkläger, der den Zuschlag erhalten hat, entsprechen), von denen jeder den jeweils anderen mit der Begründung auszuschließen sucht, dass dieser mit seinem Angebot nicht die Mindestanforderungen an die Geeignetheit der Angebote erfülle?
(1) ABl. L 395, S. 33.
(2) ABl. L 335, S. 31.
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