2.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 157/2
Klage, eingereicht am 28. Februar 2012 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-103/12)
2012/C 157/02
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. G. Knudsen, I. Díez Parra und I. Liukkonen)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
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den Beschluss 2012/19/EU (1) des Rates vom 16. Dezember 2001 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana für nichtig zu erklären;
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit seiner Klage beantragt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/19/EU des Rates vom 16. Dezember 2001 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana. Das Parlament beanstandet die gewählte Rechtsgrundlage. Es macht in erster Linie geltend, Art. 43 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Buchst. b AEUV könne nicht die richtige Rechtsgrundlage sein, da der fragliche Rechtsakt einer internationalen Übereinkunft über den Zugang zu Unionsgewässern zum Zweck der Ausübung der Fischereitätigkeit durch einen Drittstaat gleichkomme. Der Beschluss hätte daher auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 und Art. 218 Abs. 6 Buchst. a AEUV und damit nach Genehmigung des Parlaments erlassen werden müssen.
Hilfsweise vertritt das Parlament die Auffassung, da der Rat das Verfahren des Art. 218 Abs. 6 Buchst. b AEUV angewandt habe, habe er Buchst. a dieses Absatzes falsch ausgelegt. Selbst wenn Art. 43 Abs. 3 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für einen internen Rechtsakt der Union mit demselben Inhalt wie der angegriffene Beschluss sein könne, was das Parlament bestreite, bilde nichtsdestoweniger die gemeinsame Fischereipolitik im Hinblick auf das Eingehen völkerrechtlicher Verpflichtungen der EU in verfahrensmäβiger Hinsicht ein unteilbares Ganzes. Daher seien alle Übereinkünfte in diesem Bereich im Sinne von Art. 218 Abs. 6 Buchst. a AEUV „Übereinkünfte in Bereichen, für die … das ordentliche Gesetzgebungsverfahren … gilt“. Der Beschluss hätte somit jedenfalls unter Beachtung des in diesem Buchst. a vorgesehenen Genehmigungsverfahrens erlassen werden müssen.
(1) ABl. 2012, L 6, S. 8.
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