12.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/5
Klage, eingereicht am 1. März 2012 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-114/12)
2012/C 138/09
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, J. Samnadda)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die im Rat über die Beteiligung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten an Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarates über den Schutz der Rechte von Sendeunternehmen vereinigt sind, für nichtig zu erklären;
—
dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 AEUV, da der Rat der Ansicht gewesen sei, es handele sich um einen Bereich der geteilten Zuständigkeit, und die Mitgliedstaaten oder ein anderes Organ als die Kommission in einem Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit ermächtigt habe, das Übereinkommen auszuhandeln. Das zukünftige Übereinkommen des Europarates könnte die EU-Richtlinien über die Rechte von Sendeunternehmen sowie die EU-Richtlinien über das Recht des geistigen Eigentums allgemein beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern. Das zukünftige Übereinkommen werde auf dem bestehenden EU-Recht beruhen und zwangsläufig zur Änderung der EU-Richtlinien führen, sollte Sendeunternehmen im Rahmen des Europarates ein erhöhter Schutz gewährt werden.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Verfahren und die Bedingungen für die Ermächtigung zu Verhandlungen über internationale Übereinkünfte durch die Union. Ausschließlich der Rat (und nicht der Rat gemeinsam mit den Mitgliedstaaten) sei für die Ermächtigung zu Verhandlungen durch die Union zuständig.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Abstimmungsregeln im Rat. Durch den angefochtenen Beschluss habe der Rat gegen Art. 218 Abs. 8 verstoßen, wonach der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließe.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Ziele der Verträge und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Der Rat schädige das Ansehen der Union und schwäche den institutionellen Rahmen der Union dadurch, dass er gemeinsam mit den Mitgliedstaaten gehandelt habe.
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