12.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/6
Rechtsmittel, eingelegt am 5. März 2012 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache T-488/10, Frankreich/Kommission
(Rechtssache C-115/12 P)
2012/C 138/10
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und N. Rouam)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache T-488/10 in vollem Umfang aufzuheben;
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der Gerichtshof möge den Rechtsstreit selbst durch Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 5229 der Kommission vom 28. Juli 2010 über die Streichung eines Teils des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zu der in einem Dokument zusammengefassten Programmplanung zum Ziel Nr. 1 für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der Region Martinique in Frankreich endgültig entscheiden oder die Rechtssache an das Gericht zurückverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft den Standpunkt vertreten, dass die Kommission nicht gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (1) verstoßen habe, indem sie die Steuernachlässe, die den natürlichen Personen gewährt worden seien, die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaften seien, die Investitionen in den Bauauftrag für die Renovierung und Erweiterung des Feriendorfs „Club Méditerranée-Les Boucaniers“ getätigt hätten, als direkte Subventionen im Sinne dieser Vorschrift eingestuft habe.
Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft den Standpunkt vertreten, dass Steuernachlässe als direkte Subventionen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 93/37/EWG eingestuft werden können.
Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft den Standpunkt vertreten, dass ein Steuernachlass dann einen direkten Charakter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 93/37/EWG aufweise, wenn dieser Nachlass speziell aufgrund des in Rede stehenden Bauauftrags gewährt worden sei, auch wenn der Nachlass weder dem Bauherrn noch dem Bauleiter noch dem Betreiber oder dem Eigentümer des in Rede stehenden Betriebs gewährt worden sei.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Inhalt der streitigen Entscheidung verfälscht und die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt habe. Nach Ansicht der französischen Regierung hat das Gericht den Inhalt der streitigen Entscheidung nämlich dadurch verfälscht, dass es den Standpunkt vertreten habe, dass sich die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob der Bauauftrag für die Renovierung und Erweiterung des Feriendorfs „Club Méditerranée-Les Boucaniers“ in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG falle, auf den Bestimmungszweck dieses Feriendorfs insgesamt und nicht auf das Wesen der durchgeführten Arbeiten gestützt habe.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft den Standpunkt vertreten, dass die Kommission nicht gegen Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG verstoßen habe, indem sie den Bauauftrag für die Renovierung und Erweiterung des Feriendorfs „Club Méditerranée-Les Boucaniers“ als einen Auftrag eingestuft habe, der sich auf Arbeiten für den Bau von Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift beziehe.
Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft den Standpunkt vertreten, dass der Begriff „Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen“ des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG weit auszulegen sei, und zwar dahin, dass er nicht auf Einrichtungen beschränkt sei, die die traditionellen Bedürfnisse öffentlicher Körperschaften erfüllten, d. h. auf die kollektiven Bedürfnisse der Nutzer.
Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft den Standpunkt vertreten, dass der Begriff „Bauaufträge“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 93/37/EWG unabhängig von dem Begriff „öffentliche Bauaufträge“ im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieser Richtlinie auszulegen sei und infolgedessen die Kommission nicht gegen Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG verstoßen habe, als sie den Standpunkt vertreten habe, dass der im vorliegenden Fall in Rede stehende Bauauftrag in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift falle, während nach Ansicht der französischen Regierung dieser Auftrag für den öffentlichen Auftraggeber kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse aufweise.
(1) ABl. L 199, S. 54.
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