26.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/19
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Giurgiu (Rumänien), eingereicht am 6. März 2012 — SC Volksbank România SA/Comisariat Județean pentru Protecția Consumatorilor Giurgiu
(Rechtssache C-123/12)
2012/C 151/33
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Giurgiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: SC Volksbank România SA
Rechtsmittelgegner: Comisariat Județean pentru Protecția Consumatorilor Giurgiu
Vorlagefragen
1.
Kann Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates dahin ausgelegt werden, dass die in dieser Vorschrift genannten Begriffe „Hauptgegenstand“ und „Preis“ die Elemente umfassen, die die Gegenleistung darstellen, auf die das Kreditinstitut aufgrund eines Kreditvertrags einen Anspruch hat, d. h. den effektiven Jahreszins bei einem Kreditvertrag, der insbesondere aus dem festen oder variablen Zins, Bankprovisionen und anderen in den Vertrag einbezogenen und darin definierten Kosten besteht?
2.
Kann Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates dahin ausgelegt werden, dass es einem Staat, der diese Vorschrift in nationales Recht umgesetzt hat, gestattet ist, in Ausübung richterlicher Gewalt den missbräuchlichen Charakter von Vertragsklauseln im Hinblick auf den Hauptgegenstand des Vertrags und die Angemessenheit des Preises zu prüfen?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
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