26.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/20
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 13. März 2012 — Consiglio Nazionale dei Geologi/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
(Rechtssache C-136/12)
2012/C 151/36
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Consiglio Nazionale dei Geologi
Rechtsmittelgegnerin: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Vorlagefragen
I.
1.
Stehen der Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV im Zusammenhang mit der Verpflichtung des letztinstanzlichen Gerichts, eine von einer Prozesspartei gestellte Frage nach Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, innerstaatliche Verfahrensvorschriften entgegen, die ein System prozessualer Hinderungsgründe wie z. B. Rechtsmittelfristen, Bestimmtheit der Klagegründe, Verbot der Antragsänderung während des Verfahrens sowie das Verbot der richterlichen Änderung von Anträgen einer Partei vorsehen?
2.
Steht der Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV im Zusammenhang mit der Verpflichtung des letztinstanzlichen Gerichts, eine von einer Prozesspartei gestellte Frage nach Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, die Befugnis des innerstaatlichen Gerichts zur Anwendung eines Filters im Hinblick auf die Erheblichkeit der Frage und die Beurteilung des Grads an Klarheit der Gemeinschaftsnorm entgegen?
3.
Steht Art. 267 Abs. 3 AEUV, wenn er dahin ausgelegt wird, dass er dem innerstaatlichen letztinstanzlichen Gericht die unbedingte Verpflichtung, eine von einer Prozesspartei gestellte Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, auferlegt, im Einklang mit dem auch im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer?
4.
Stellt unter diesen faktischen und rechtlichen Umständen die Nichteinhaltung von Art. 267 Abs. 3 AEUV einen „offenkundigen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht“ durch das innerstaatliche Gericht dar und kann dieser Begriff im Fall einer speziellen Klage gegen den Staat gemäß dem Gesetz Nr. 117 vom 13. April 1988 wegen „Ersatz in Ausübung richterlicher Funktionen verursachter Schäden und Haftung der Richter“ und einer allgemeinen Klage gegen den Staat wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht eine andere Bedeutung und Tragweite haben?
II.
Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Union der These des „groben Filters“ … folgen sollte, die einer Anwendung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften über die Bestimmtheit von Klagegründen entgegensteht, muss ihm das Vorabentscheidungsersuchen in genau dem Wortlaut vorgelegt werden, in dem es der Rechtsmittelführer (im Ausgangsverfahren) formuliert hat und der (im Folgenden) wiedergegeben wird.
1.
„… wird der Europäische Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 101 des Vertrags (früher Art. 81) in Bezug auf die nachstehend aufgeführten für diesen Sachverhalt einschlägigen gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften zur Regelung des Berufs des Geologen sowie der institutionellen Aufgaben und Arbeitsweise des Consiglio Nazionale dei Geologi zwecks Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den europäischen wettbewerbsrechtlichen Rechtsvorschriften (besagtem Art. 101) und ihrer Rechtmäßigkeit im Hinblick auf diese ersucht. …“
Art. 9 des Gesetzes 112/1963, insbesondere Buchst. g dieses Artikels: „Der Consiglio Nazionale dell’Ordine nimmt, neben den ihm durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, die folgenden Aufgaben wahr: a) Er ist für die Einhaltung des Standesrechts sowie aller sonstigen, den Beruf betreffenden Bestimmungen zuständig; b) er ist für die Führung des Verzeichnisses und des Sonderverzeichnisses zuständig und nimmt die Eintragungen und Löschungen vor; c) er wacht über den Schutz der Berufsbezeichnung und trifft Maßnahmen zur Bekämpfung der missbräuchlichen Berufsausübung; d) er erlässt disziplinarische Maßnahmen; e) auf Antrag setzt er die Honorare fest; f) er verwaltet die im Eigentum des Ordine Nazionale stehenden Vermögensgegenstände und erstellt jährlich einen Haushaltsplan und eine Jahresabschlussrechnung; g) er setzt innerhalb der Grenzen der zur Deckung der für die Funktionsfähigkeit des Ordine Nazionale unbedingt notwendigen Ausgaben durch Beschluss, den der Justizminister genehmigen muss, den von den in das Verzeichnis oder in das Sonderverzeichnis Eingetragenen zu zahlenden Jahresbeitrag sowie die Gebühr für die Eintragung in das Verzeichnis oder das Sonderverzeichnis, die Gebühr für die Ausstellung von Bescheinigungen sowie die Gebühr für die Erstellung von Gutachten zur Festsetzung der Honorare fest.“
Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes 616/1966: „Gegen einen in das Berufsverzeichnis oder in das Sonderverzeichnis Eingetragenen, der sich in einer Weise verhält, die gegen die Würde und das Ansehen des Berufs verstößt, kann je nach Schwere des Falles eine der folgenden disziplinarischen Strafen verhängt werden: 1) Abmahnung; 2) Untersagung der Berufstätigkeit für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr; 3) Löschung.“
Art. 17 des Gesetzes 616/1966: „Die Sätze für die Honorare und Vergütungen und die Kriterien für die Erstattung von Auslagen werden mit Dekret des Ministers für Justiz und Gnadenwesen (AdR: heute Justizminister) in Abstimmung mit dem Minister für Industrie und Handel (AdR: heute Minister für produktive Tätigkeiten) auf Vorschlag des Consiglio Nazionale dei Geologi festgesetzt.“
Art. 6 („berufliche Leistung“) des Nuovo Codice Deontologico vom 19. Dezember 2006 (Beschluss Nr. 142/2006) in der Fassung des Beschlusses Nr. 65 vom 24. März 2010: „Die Effizienz und Zweckmäßigkeit der Leistung werden im Wesentlichen bestimmt durch: technische Komplexität; Umfang der übernommenen Verantwortung; Originalität des Auftrags; Vorhandensein bereits bestehender technischer Lösungen, die für den vorliegenden Fall in Frage kommen können; Bedeutung der technischen Elemente, die zu beurteilen sind; Umfang der Koordination der technischen Elemente; Originalität der Lösung; Zeit- und Arbeitsaufwand; Möglichkeit der Interaktion mit dem Auftraggeber und an der Leistung Beteiligten, auch Unternehmern; Wert des Werkes.“
Art. 7 („Ansehen des Berufs“) des Nuovo Codice Deontologico vom 19. Dezember 2006 (Beschluss Nr. 143/2006), in der Fassung des Beschlusses Nr. 65 vom 24. März 2010: „Das Ansehen des Berufsangehörigen ergibt sich im Wesentlichen aus Folgendem: der Korrektheit und Vollständigkeit der beruflichen Leistung; der Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung; der Verfügbarkeit einer effizienten professionellen technischen Ausstattung; der Verfügbarkeit und schnellen Einsetzbarkeit der neuesten Instrumente; einer effizienten Büroorganisation sowie einem professionellen Team; der Gewährleistung einer raschen Durchführung der Maßnahmen; der Verfügbarkeit von Mitteln und Strukturen zur laufenden Weiterbildung, auch der Mitarbeiter und des angestellten Personals; der Fähigkeit zur raschen und effizienten Kommunikation mit dem Auftraggeber und mit privaten und öffentlichen Stellen und Einrichtungen sowie mit der Öffentlichkeit im Allgemeinen.“
Art. 17 („Maßstab für die Gebühren“) des Nuovo Codice Deontologico vom 19. Dezember 2006 (Beschluss Nr. 143/2006) in der Fassung des Beschlusses Nr. 65 vom 24. März 2010: „Der Geologe hat sich bei der Festsetzung der Vergütung für seine beruflichen Leistungen an die Bestimmungen des in das Gesetz 248/2006 umgewandelten Gesetzesdekrets 233/2006, den Grundsatz der Angemessenheit gemäß Art. 2233 Abs. 2 des Codice Civile und darüber hinaus die Gesamtheit der in diesem Bereich geltenden gesetzlichen Regelungen zu halten. Die durch das Ministerialdekret vom 18. November 1971 genehmigte Gebührenordnung in seiner aktuellen Fassung sowie die durch Ministerialdekret vom 4. April 2001 genehmigte Gebührenordnung für den Bereich der öffentlichen Arbeiten in dem für die Geologen anwendbaren Teil stellen einen rechtmäßigen und objektiven fach- und berufsbezogenen Maßstab für die Beurteilung, Ermittlung und Festsetzung der Vergütungen zwischen den Parteien dar.“ Zu diesem Punkt möge der angerufene Europäische Gerichtshof insbesondere feststellen, ob es gegen Art. 101 des Vertrags verstößt, dass als in allen Teilen verbindliche Gesetzesregelung das Gesetzesdekret 223/2006 mit seinem numerisch-chronologischen System, dem einzigen historischen und rechtmäßigen System sowohl auf innerstaatlicher als auch gemeinschaftlicher Ebene, das die Verständlichkeit und Verbindlichkeit der rechtlichen Regelung gewiss nicht berührt, angegeben wurde.
Art. 18 („Bemessung des Honorars“) des Nuovo Codice Deontologico vom 19. Dezember 2006 (Beschluss Nr. 143/2006) in der Fassung des Beschlusses Nr. 65 vom 24. März 2010: „Der Geologe, der eine berufliche Tätigkeit in den unterschiedlichen Formen — als Einzelner, als Gesellschafter oder Teilhaber — ausübt, muss im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherung der Qualität der Leistungen das eigene Honorar stets nach Maßgabe der Bedeutung und der Schwierigkeit des Auftrags, des beruflichen Ansehens, der erforderlichen technischen Kenntnisse und des erforderlichen Arbeitsaufwands bemessen.“ Der ONG wacht unter Berücksichtigung der Grundsätze des Wettbewerbs innerhalb dieser Berufsgruppe über die Einhaltung dieser Kriterien.
Art. 19 („Öffentliche Ausschreibungen“) des Nuovo Codice Deontologico vom 19. Dezember 2006 (Beschluss Nr. 143/2006) in der Fassung des Beschluss Nr. 65 vom 24. März 2010: „Der Geologe muss bei öffentlichen Ausschreibungen, bei denen die öffentliche Hand als Vergütungsmaßstab nicht die Gebührenordnung zugrunde legt, sein Angebot jedenfalls nach Maßgabe der Bedeutung und der Schwierigkeit des Auftrags, des beruflichen Ansehens, der erforderlichen technischen Kenntnisse und des erforderlichen Arbeitsaufwands bemessen.“
In Bezug auf:
die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) zur Erleichterung und Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder besagt in ihrem sechsten Erwägungsgrund, dass die — AdR in dieser Verordnung enthaltenen — Bestimmungen die Anwendung — auf einzelstaatlicher Ebene — der Rechts- und/oder Standesvorschriften über die Bedingungen für die Ausübung einer Tätigkeit oder eines Berufs nicht präjudizieren;
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen besagt in ihrer 43. Begründungserwägung: „Diese Richtlinie betrifft auch freie Berufe soweit sie reglementiert sind, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage einschlägiger Berufsqualifikationen persönlich, in verantwortungsbewusster Weise und fachlich unabhängig von Personen ausgeübt werden, die für ihre Kunden und die Allgemeinheit geistige und planerische Dienstleistungen erbringen. Die Ausübung der Berufe unterliegt möglicherweise in den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Vertrag spezifischen gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und des in diesem Rahmen von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, das die Professionalität, die Dienstleistungsqualität und die Vertraulichkeit der Beziehungen zu den Kunden gewährleistet und fortentwickelt.“
Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, auch bekannt als Dienstleistungsrichtlinie, besagt in ihrem 115. Erwägungsgrund: „Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene sollen dazu dienen, Mindestverhaltensnormen festzulegen, und sie ergänzen die rechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten. Sie hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht strengere rechtliche Maßnahmen zu erlassen, oder die nationalen Berufsverbände, einen stärkeren Schutz in ihren nationalen Verhaltenskodizes vorzusehen“.
Der angerufene Europäische Gerichtshof möge sich schließlich dazu äußern, ob die in rechtlicher Hinsicht und im Hinblick auf die berufsständische Organisation getroffene Unterscheidung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit sowie zwischen „Wettbewerb im freiberuflichen Bereich“ und „Wettbewerb im gewerblichen Bereich“ mit Art. 101 AEUV vereinbar ist.
2.
„a)
Verbieten Art. 101 AEUV oder eine andere europäische Rechtsvorschrift bei der Festsetzung der Vergütung für eine berufliche Leistung eine Bezugnahme auf die Kriterien der Würde und des Ansehens des Berufs, im vorliegenden Fall des Geologen, und/oder stehen sie einer solchen Bezugnahme entgegen?
b)
Führt die Bezugnahme auf die Kriterien der Würde und des Ansehens des Berufs zu Beschränkungen des Wettbewerbs innerhalb der Berufsgruppe im Sinne von Art. 101 AEUV oder einer anderen europäischen Rechtsvorschrift?
c)
Ergibt sich aus Art. 101 AEUV oder einer anderen europäischen Rechtsvorschrift, dass die Anforderungen hinsichtlich Würde und Ansehen als Kriterien der Vergütung des Berufsangehörigen in Verbindung mit den Tarifen, deren Mindesthöhe ausdrücklich für abänderbar erklärt worden ist — aufgrund des ausdrücklichen förmlichen Verweises in Art. 17 des Nuovo Codice Deontologico dei Geologici auf eine gesetzliche Regelung (das in das Gesetz 248/2006 umgewandelte Gesetzesdekret Nr. 223/2006), die eine solche Abänderung ausdrücklich gestattet —, einen Anreiz zu wettbewerbsbeschränkendem Verhalten darstellt?
d)
Untersagen Art. 101 AEUV oder eine andere europäische Rechtsvorschrift die Bezugnahme auf die Gebührenordnung — die im Fall der Geologen durch eine staatliche Maßnahme, das Dekret des Justizministers in Abstimmung mit dem Minister für produktive Tätigkeiten geregelt ist und von deren Mindesttarifen, wie bereits dargelegt, aufgrund des ausdrücklichen und förmlichen Verweises in Art. 17 des Nuovo Codice Deontologico auf das Gesetzesdekret Nr. 223/2206 abgewichen werden kann — als einfacher fach- und berufsbezogener Maßstab für die Ermittlung der Vergütungen?
e)
Untersagen Art. 101 AEUV oder eine andere europäische Rechtsvorschrift eine Verbindung zwischen der Bedeutung der Leistungen, den Anforderungen hinsichtlich Würde und Ansehen des Berufs, wie sie auch in Art. 6 und 7 des Nuovo Codice Deonologico festgelegt sind, und der Vergütung in einer Berufsgruppe gemäß Art. 2233 Abs. 2 des Codice Civile, wonach die ‚Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Arbeit und des Ansehens des Berufs stehen muss‘.
f)
Ist also gemäß Art. 101 AEUV eine Bezugnahme auf Art. 2233 Abs. 2 des Codice Civile zulässig und führt nicht zu wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen?
g)
Sehen Art. 101 AEUV oder eine andere europäische Rechtsvorschrift im Rahmen des Wettbewerbsrechts die rechtliche Gleichstellung eines Berufsverbands, der, wie im Fall der Geologen, durch spezielle staatliche Vorschriften geregelt wird, die auf das Erreichen institutioneller Ziele ausgerichtet sind, mit Absprachen und Zusammenschlüssen von Unternehmen, die wettbewerbsbeschränkende Absprachen darstellen, vor?
h)
Lassen Art. 101 AEUV oder eine andere europäische Rechtsvorschrift eine Gleichstellung des gesetzlich vorgeschriebenen, zur Erreichung der institutionellen Aufgaben und Ziele vorgesehenen Verbandsbeitrags mit dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen mittels wettbewerbswidriger Handlungen von Unternehmenszusammenschlüssen und dem daraus resultierenden wirtschaftlichen Gewinn zu?
i)
Rechtfertigen Art. 101 AEUV oder eine andere europäische Rechtsvorschrift im vorliegenden Fall die Verhängung einer Sanktion?
j)
Gestatten Art. 101 AEUV oder eine andere europäische Rechtsvorschrift die obligatorische Erhebung einer gesetzlich vorgesehenen Berufsverbandsabgabe, wobei dieser Beitrag mit Gewinnen und Einnahmen aus wettbewerbsbeschränkenden wirtschaftlich-kommerziellen Absprachen gleichgestellt wird?
…“.
III.
1.
Hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof die Fragen nach der Auslegung von Art. 267 Abs. 3 AEUV dahingehend beantworten sollte, dass die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften sich nicht auswirken und dem innerstaatlichen Gericht eine „Unterstützungspflicht“ obliegt, und er die vom Rechtsmittelführer gestellte Vorlagefrage als ein unklares Ersuchen der Partei ansehen sollte, stellt sich folgende Vorlagefrage: Stehen das Wettbewerbs- und Berufsrecht der Gemeinschaft, insbesondere die vom Rechtsmittelführer in seiner Frage angeführten Gemeinschaftsvorschriften dem Erlass von berufsständischen Verhaltenskodizes entgegen, die die Vergütungshöhe nach Maßgabe von Würde und Ansehen des Berufs sowie der Qualität und Quantität der erbrachten Arbeiten festlegen, mit der Folge, dass Vergütungen unterhalb der Mindesttarife (die daher wettbewerbsfähig sind) disziplinarrechtlich wegen Verstoßes gegen die Standesregeln geahndet werden könnten;
2.
hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof die Fragen nach der Auslegung von Art. 267 Abs. 3 AEUV dahingehend beantworten sollte, dass die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften sich nicht auswirken und dem innerstaatlichen Gericht eine „Unterstützungspflicht“ obliegt, und er die vom Rechtsmittelführer gestellte Vorlagefrage als ein unklares Ersuchen der Partei ansehen sollte, stellt sich folgende Vorlagefrage: Können das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft, insbesondere das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen, dahingehend ausgelegt werden, dass Standesregeln, die durch Berufsverbände festgelegt wurden, wettbewerbsbeschränkende Absprachen darstellen können, wenn diese Regeln dadurch, dass sie als Maßstab für die Höhe der Vergütung des Berufsangehörigen auf die Würde und das Ansehen des Berufs sowie auf die Qualität und Quantität der erbrachten Arbeit abstellen, wie nicht abänderbare Mindesttarife wirken und deshalb aufgrund dieser Unabänderbarkeit auch eine wettbewerbseinschränkende Wirkung entfalten;
3.
hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof die Fragen nach der Auslegung von Art. 267 Abs. 3 AEUV dahingehend beantworten sollte, dass die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften sich nicht auswirken und dem innerstaatlichen Gericht eine „Unterstützungspflicht“ obliegt, und er die vom Rechtsmittelführer gestellte Vorlagefrage als ein unklares Ersuchen der Partei ansehen sollte, stellt sich die folgende Vorlagefrage: Lassen in Fällen, in denen das innerstaatliche Recht Vorschriften zum Schutz des Wettbewerbs enthält, die strenger sind als die gemeinschaftsrechtlichen, indem es insbesondere vorsieht, dass die Mindesttarife der Gebührenordnungen abgeändert werden können, während das Gemeinschaftsrecht unter bestimmten Voraussetzungen die Unabänderbarkeit der Mindesttarife vorsieht, und in denen die Regelung eines Berufsverbands, die verbindliche Mindesttarife vorschreibt, nach innerstaatlichem Recht — im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht — folglich eine wettbewerbsbeschränkende Absprache darstellt, das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und insbesondere die Gemeinschaftsregelung über wettbewerbsbeschränkende Absprachen nicht zu, ein solches Verhalten nach innerstaatlichem Recht und nicht auch nach Gemeinschaftsrecht als wettbewerbsbeschränkende Absprache zu ahnden, sofern die innerstaatlichen Vorschriften zum Schutz des Wettbewerbs strenger sind als die gemeinschaftsrechtlichen.
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