26.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/24
Klage, eingereicht am 14. März 2012 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-137/12)
2012/C 151/37
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Cujo. I. Rogalski und R. Vidal Puig)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss 2011/853/EU des Rates vom 29. November 2011 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union (1) für nichtig zu erklären;
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Kommission geltend, dass Art. 114 AEUV keine geeignete Rechtsgrundlage für die Annahme des angefochtenen Beschlusses sei. Der Beschluss hätte ihrer Ansicht nach auf Art. 207 Abs. 4 AEUV gestützt werden sollen, wonach der Rat zum Abschluss internationaler Abkommen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, wie sie in Art. 207 Abs. 1 AEUV definiert werde, berechtigt sei. Das vorliegende Übereinkommen sei nicht auf ein „besseres Funktionieren des Binnenmarkts“ gerichtet, sondern sein Hauptziel bestehe darin, die Erbringung zugangskontrollierter Dienste zwischen der Union und anderen europäischen Ländern zu „erleichtern“ und zu „fördern“. Das Übereinkommen habe eine unmittelbare und sofortige Wirkung auf die Erbringung von zugangskontrollierten Diensten sowie auf den Handel mit illegalen Vorrichtungen und auf solche Vorrichtungen betreffende Dienstleistungen. Folglich falle das Übereinkommen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik.
Ihren zweiten Klagegrund stützt die Klägerin auf eine Verletzung der ausschließlichen Außenkompetenz der Union (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 2 AEUV), da der Rat davon ausgegangen sei, dass der Abschluss des Übereinkommens nicht in die ausschließliche Kompetenz der Union falle, obwohl das Übereinkommen Teil der gemeinsamen Handelspolitik sei oder jedenfalls der Abschluss des Abkommens gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könne.
(1) ABl. L 336, S. 1.
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