9.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 165/12
Klage, eingereicht am 23. März 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-143/12)
2012/C 165/20
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und S. Petrova)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) (1) verstoßen hat, dass sie Genehmigungen nicht gemäß den Art. 6 und 8 erteilt, bestehende Genehmigungen nicht überprüft und, soweit angemessen, aktualisiert und nicht dafür gesorgt hat, dass alle bestehenden Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10 und 13 sowie der Art. 14 Buchst. a und b und 15 Abs. 2 der IVU -Richtlinie betrieben werden;
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der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 5 Abs. 1 der IVU-Richtlinie träfen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgten, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Gemeinschaftsvorschriften spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, des Art. 14 Buchst. a und b sowie des Art. 15 Abs. 2 der IVU-Richtlinie betrieben würden.
Am 3. November 2009 habe die Kommission ein Aufforderungsschreiben versandt, da sie der Auffassung gewesen sei, dass die Beklagte den Betrieb einer Vielzahl bestehender Anlagen (1 647 Anlagen) gestatte, die keine den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 der IVU-Richtlinie genügende Erlaubnis besäßen. Als die mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt worden sei, hätten 784 bestehende Anlagen noch immer nicht über eine mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie im Einklang stehende Genehmigung verfügt.
Auch wenn sich die Situation seitdem verbessert habe, seien zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage weiterhin vier Anlagen in der Französischen Republik ohne richtlinienkonforme Genehmigung betrieben worden.
Die Französische Republik habe somit dem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der IVU-Richtlinie noch kein Ende gesetzt.
(1) ABl. L 24, S. 8.
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