23.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 184/3
Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 23. März 2012 — Goldbet Sportwetten GmbH gegen Massimo Sperindeo
(Rechtssache C-144/12)
2012/C 184/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Goldbet Sportwetten GmbH
Beklagter: Massimo Sperindeo
Vorlagefragen
1.
Ist Art 6 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) dahin auszulegen, dass im Europäischen Mahnverfahren auch Art 24 der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EG) Nr. 44/2001 (2) (EuGVVO) über die Begründung der Zuständigkeit des Gerichts durch Einlassung des Beklagten anzuwenden ist?
2.
Wenn Frage 1. bejaht wird:
Ist Art 17 EuMahnVO in Verbindung mit Art 24 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl bereits eine Einlassung in das Verfahren bewirkt, wenn darin nicht ein Mangel der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts geltend gemacht wird?
3.
Wenn Frage 2. verneint wird:
Ist Art 17 EuMahnVO in Verbindung mit Art 24 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs allenfalls dann eine Zuständigkeit durch Einlassung in das Verfahren begründet, wenn darin bereits Vorbringen zur Hauptsache erstattet, aber nicht ein Mangel der Zuständigkeit geltend gemacht wird?
(1) ABl. L 399, S. 1.
(2) ABl. 2001 L 12, S. 1.
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