26.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/25
Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätten för Nedre Norrland (Schweden), eingereicht am 26. März 2012 — ÖFAB, Östergötlands Fastigheter AB/Frank Koot und Evergreen Investments B.V.
(Rechtssache C-147/12)
2012/C 151/40
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Hovrätten för Nedre Norrland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ÖFAB, Östergötlands Fastigheter AB
Beklagte:
1.
Frank Koot
2.
Evergreen Investments B.V.
Vorlagefragen
1.
Sind Art. 5 Nr. 1 und Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) so auszulegen, dass sie eine allumfassende Ausnahme von der Hauptregel des Art. 2 bei Schadensersatzklagen darstellen?
2.
Ist der Begriff der „unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder der Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung so auszulegen, dass diese Bestimmung im Fall der Klage eines Gläubigers gegen ein Vorstandsmitglied einer Gesellschaft anwendbar ist, wenn die Klage die Haftung des Vorstandsmitglieds für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gegenstand hat, weil dieses Vorstandsmitglied keine formellen Maßnahmen getroffen hat, um die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu kontrollieren, und statt dessen den Betrieb weiter geführt hat und die Gesellschaft sich dadurch noch weiter verschuldet hat?
3.
Ist der Begriff der „unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder der Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung so auszulegen, dass die Bestimmung im Fall der Klage eines Gläubigers gegen einen Gesellschafter einer Gesellschaft anwendbar ist, wenn die Klage die Haftung des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gegenstand hat, weil der Gesellschafter den Betrieb weiter führt, obwohl die Gesellschaft unterkapitalisiert und zur Einleitung des Liquidationsverfahrens verpflichtet ist?
4.
Ist der Begriff der „unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder der Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung so auszulegen, dass er den Fall einer Klage eines Gläubigers gegen einen Gesellschafter der Gesellschaft erfasst, der sich verpflichtet hat, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu erfüllen?
5.
Sollte Frage Nr. 3 bejaht werden: Ist ein eventueller Schaden in den Niederlanden oder in Schweden eingetreten, wenn das Vorstandsmitglied seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat und die Verstöße gegen die Pflichten des Vorstands eine schwedische Gesellschaft betreffen?
6.
Sollten die Fragen Nr. 4 und Nr. 5 bejaht werden: Ist ein eventueller Schaden in den Niederlanden oder in Schweden eingetreten, wenn der Gesellschafter seinen Wohnsitz in den Niederlanden und die Gesellschaft eine schwedische Gesellschaft ist?
7.
Falls Art. 5 Nr. 1 und Art. 5 Nr. 3 der Verordnung in einer der oben beschriebenen Situationen anwendbar ist: Ist es für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen von Bedeutung, dass eine Forderung vom ursprünglichen Forderungsinhaber auf einen anderen übertragen worden ist?
(1) ABl. L 12, S. 1.
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