12.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/10
Klage, eingereicht am 26. März 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-148/12)
2012/C 138/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch und G. Braun, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:
1.
die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über die Einsenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (1) verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht vollständig erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht vollständig mitgeteilt hat;
2.
der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen, die Zahlung eines Zwangsgeldes in der Höhe von 148 094,1 EUR pro Tag aufzuerlegen, zahlbar auf das Eigenmittelkonto der Europäischen Union;
3.
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 24. Dezember 2010 abgelaufen.
(1) ABl. L 345, S. 62.
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