9.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 165/13
Rechtsmittel, eingelegt am 27. März 2012 von der Xeda International SA und der Pace International LLC gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 19. Januar 2012 in der Rechtssache T-71/10, Xeda International und Pace International/Kommission
(Rechtssache C-149/12 P)
2012/C 165/21
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Xeda International SA und Pace International LLC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-71/10 aufzuheben; und
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die Entscheidung über die Nichtaufnahme von Diphenylamin (DPA) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1) und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff durch die Mitgliedstaaten bis zum 30. Mai 2010 für nichtig zu erklären; oder
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hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen zurückzuverweisen;
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der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten, aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, dass das Gericht Unionsrecht verletzt habe, als es ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Nichtaufnahme von DPA in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff durch die Mitgliedstaaten bis zum 30. Mai 2010 abgewiesen habe. Insbesondere seien dem Gericht bei der Würdigung des Sachverhalts und der Beurteilung des für sie geltenden rechtlichen Rahmens eine Reihe von Fehlern unterlaufen. Dies habe zu mehreren Rechtsfehlern geführt, insbesondere habe das Gericht
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festgestellt, dass die mögliche Entstehung von Nitrosaminen nicht der Hauptgrund für den Erlass der Entscheidung der Kommission gewesen sei, während seine Erwägungen im Urteil die entgegenstehende Ansicht stützen;
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zwei Stufen des Verfahrens zur Prüfung von DPA gemäß der Verordnung Nr. 1490/2002 (2) in der durch die Verordnung Nr. 1095/2007 geänderten Fassung (3) verwechselt, was zu der fehlerhaften Feststellung geführt habe, dass die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen nicht verletzt worden seien;
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ausgeführt, dass die Frage der möglichen Entstehung von Nitrosaminen im Juni 2008 — statt, wie aus den Unterlagen eindeutig hervorgehe, im Januar 2008 — aufgeworfen worden sei, und damit seine Feststellung entkräftet habe, dass die Rechtsmittelführerinnen dadurch, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit das Verfahren verzögert habe, in ihrem Recht, ihren Antrag auf Aufnahme von DPA in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zurückzunehmen, in keiner Weise beeinträchtigt worden seien.
Aus diesen Gründen beantragen die Rechtsmittelführerinnen, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-71/10 aufzuheben und die Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme von DPA in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff für nichtig zu erklären.
(1) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 (ABl. L 224, S. 23).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 246, S. 19).
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