2.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 157/4
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 29. März 2012 — Eva Marie Brännström und Rune Brännström/Ryanair Holdings plc
(Rechtssache C-150/12)
2012/C 157/06
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Eva Marie Brännström und Rune Brännström
Beklagte: Ryanair Holdings plc
Vorlagefragen
1.
Umfasst die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden als Folge einer Verspätung gemäß Art. 19 des Übereinkommens von Montreal auch Fälle, in denen sich die Ankunft der Reisenden am Bestimmungsort auf Grund der Annullierung eines Fluges verspätet? Ist es von Bedeutung, in welchem Stadium der Flug annulliert wird, beispielsweise nach dem Einfinden zur Abfertigung?
2.
Kann ein technisches Problem auf dem Flughafen, das für sich genommen oder zusammen mit den Wetterverhältnissen eine Landung unmöglich macht, ein „außergewöhnlicher Umstand“ gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) sein? Kann die Beurteilung, was einen solchen Umstand darstellt, dabei davon beeinflusst werden, ob dem Luftfahrtunternehmen das technische Problem bereits bekannt war?
3.
Sollte die erste Frage in Nr. 2 bejaht werden: Welche Maßnahmen muss das Luftfahrtunternehmen in derartigen Fällen ergreifen, um von der Verpflichtung befreit zu sein, einen Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu zahlen?
—
Kann von dem Luftfahrtunternehmen verlangt werden und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise, dass es zusätzliche Ressourcen wie zum Beispiel Flugzeuge oder Besatzungen bereit hält, um einen Flug, der sonst hätte annulliert werden müssen, oder einen Flug anstelle eines annullierten Flugs durchführen zu können?
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Kann von dem Luftfahrtunternehmen verlangt werden, dass es den Fluggästen eine Umbuchung gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b anbietet? Welche Anforderungen sind in einem derartigen Fall an die Beförderung, beispielsweise hinsichtlich der Abflugszeit und der Inanspruchnahme anderer Beförderer, zu stellen?
4.
Sollte die Frage in Nr. 1 bejaht werden: Besteht ein Unterschied zwischen den Maßnahmen, die ein Luftfahrtunternehmen ergreifen muss, um von der Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs gemäß Art. 5 Abs. 3 befreit zu sein, und den Maßnahmen, die es ergreifen muss, um von der Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens befreit zu sein?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).
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