16.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 174/17
Klage, eingereicht am 29. März 2012 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-152/12)
2012/C 174/26
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Vasileva und H. Støvlbæk)
Beklagte: Republik Bulgarien
Anträge
Die Europäische Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Bulgarien gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG (1) verstoßen hat;
—
der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage vom 16. März 2012 begehrt die Europäische Kommission (im Folgenden: Kommission) die Feststellung, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG verstoßen hat, dass sie die Entgeltregelung des Betreibers der Infrastruktur in Bulgarien nicht gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG auf die Kosten gestützt hat, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfielen. Andererseits habe Bulgarien nicht mitgeteilt, dass sie gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie den Entgelten eine Regelung zugrunde gelegt habe, die eine volle Kostendeckung bezwecke. Aus diesem Grund hätte Bulgarien jedenfalls die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen müssen.
Die Kommission stützt sich auf die folgenden wesentlichen Argumente:
1.
Unter dem Begriff „Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen“, seien Grenzkosten zu verstehen, die unmittelbar aufgrund der tatsächlichen Nutzung der Eisenbahninfrastruktur anfielen, d. h. „direkte Kosten“, die aus einem spezifischen Zugbetrieb anfielen. Folglich seien diese Kosten variabel und davon abhängig, ob die Eisenbahninfrastruktur genutzt werde oder nicht. Folge man dieser Logik, könnten die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Eisenbahninfrastruktur angefallenen Kosten nicht als direkte Kosten angesehen werden, auch wenn sie Tätigkeiten oder Waren beträfen, die erforderlich seien, um den Zugverkehr auf bestimmten Strecken betreiben zu können. Diese Kosten seien Fixkosten in dem Sinne, dass sie auch dann anfielen, wenn die Eisenbahninfrastruktur nicht genutzt werde.
2.
Diese Auslegung finde eine Stütze im Wortlaut von Art. 7 Abs. 3, der sich auf die Kosten beziehe, „… die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen“. Fixkosten, die mit der Gesamtheit der Eisenbahnfahrwege verbunden seien, fielen nicht „unmittelbar“ aufgrund eines spezifischen Zugbetriebs an. Der Ausdruck „unmittelbar anfallen“ beziehe sich folglich auf zusätzliche, aufgrund eines spezifischen Zugbetriebs entstehende Kosten. Die vorgeschlagene Auslegung stütze sich auch auf den systematischen Zusammenhang von Art. 7 Abs. 3. Art. 7 regele die Entgeltgrundsätze, während Art. 8 die Ausnahmen regele, die von diesen Grundsätzen gemacht werden könnten. In Art. 8 Abs. 1 sei davon die Rede, „… eine volle Deckung der dem Betreiber der Infrastruktur entstehenden Kosten zu erhalten“, was bedeute, dass die Kosten, auf die sich Art. 7 Abs. 3 beziehe, nicht die Endkosten des Betreibers der Infrastruktur sein könnten, sondern dass es sich um die direkten Kosten handele, die aus einem spezifischen Zugbetrieb entstünden, d. h. geringere Kosten als die Endkosten. Diese Auslegung werde durch den siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14/EG gestützt, der die optimale Nutzung der Eisenbahninfrastruktur durch möglichst viele Beförderungsunternehmen anrege, was ein niedriges Entgeltniveau voraussetze.
3.
Die Kommission ist der Auffassung, dass der Betreiber der Infrastruktur den Eisenbahnunternehmen die Infrastruktur auf seine eigenen Kosten zur Verfügung stellen müsse und dass die Eisenbahnunternehmen Entgelte entrichten müssten, die den direkten Kosten entsprächen. Dies ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Eisenbahninfrastruktur für ihre Nutzung durch eine große Zahl von Eisenbahnunternehmen attraktiver zu machen und ihre optimale Nutzung durch jeden Einzelnen von ihnen zu steigern. Die Möglichkeit einer Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG sei nur gegeben, wenn die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt seien: Für alle Marktsegmente, auf die der Betreiber der Infrastruktur Aufschläge erheben wolle, müsse er zunächst prüfen, ob sie solche Aufschläge tragen könnten. Diese Auslegung folge aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1, und zwar aus der Formulierung „… sofern der Markt dies tragen kann …“, sowie aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2, der laute: „Die Höhe der Entgelte darf jedoch nicht die Nutzung der Fahrwege durch Marktsegmente ausschließen, die mindestens die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen, … erbringen können.“
4.
Die vollständige Analyse der Kosten und Einnahmen des bulgarischen Betreibers der Infrastruktur für die Jahre 2005-2008 zeige, dass 60 % bis 70 % der in Bulgarien veranschlagten unmittelbaren Betriebskosten auf fixen Elementen, insbesondere Arbeitsentgelten und Sozialversicherung, beruhten. In Übereinstimmung mit dem oben Gesagten gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Kosten nicht als direkte Kosten im Sinne von Art. 7 Abs. 3 angesehen werden könnten, da sie sich bei der Nutzung des Zugbetriebs nicht änderten. Folglich seien die Einnahmen aus den Entgelten für die Infrastruktur sehr viel höher als die allgemeinen unmittelbaren Betriebskosten. Infolgedessen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Entgelte in Bulgarien nicht nur auf der Grundlage der Kosten gebildet würden, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfielen.
5.
Aufgrund der erhaltenen Informationen stellt die Kommission fest, dass die Methode, die in Bulgarien in Bezug auf die Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur angewandt werde, keinen klaren Zusammenhang mit dem Begriff der unmittelbaren Kosten im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG aufweise.
(1) Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 1).
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