7.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 200/5
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Praze (Tschechische Republik), eingereicht am 3. April 2012 — Radek Časta/Česká správa sociálního zabezpečení
(Rechtssache C-166/12)
2012/C 200/09
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Krajský soud v Praze
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Radek Časta
Beklagte: Česká správa sociálního zabezpečení
Vorlagefragen
1.
Wie ist der in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung Nr. 723/2004 des Rates (im Folgenden: Statut) enthaltene Begriff „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“ zu verstehen? Umfasst dieser Begriff sowohl die in Form des versicherungsmathematischen Gegenwerts im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 des Rates bestimmte Höhe der Ruhegehaltsansprüche als auch die in Form des pauschalen Rückkaufwerts im Sinne dieser Vorschrift bestimmte Höhe der Ruhegehaltsansprüche oder ist er mit nur einem dieser Begriffe gleichzusetzen — und wenn nicht, worin unterscheidet er sich von diesen Begriffen?
2.
Steht Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon der Anwendung der Methode zur Berechnung der Ruhegehaltsansprüche entgegen, die in § 105a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 155/1995 Sb. über die Rentenversicherung und in der Verordnung Nr. 587/2006 Sb. der Regierung zur näheren Regelung der wechselseitigen Übertragung von Versorgungsansprüchen im Verhältnis zum Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften niedergelegt ist? Ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass diese Berechnungsmethode im konkreten Fall zu einer Bestimmung der zur Übertragung auf das Versorgungssystem der Europäischen Union angebotenen Ruhegehaltsansprüche in einer Höhe führt, die nicht einmal der Hälfte des Umfangs der von dem Beamten an das nationale Versorgungssystem abgeführten Beiträge entspricht?
3.
Ist das Urteil My des Europäischen Gerichtshofs (C-293/03) dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Berechnung des Wertes der auf das Versorgungssystem der Europäischen Union übertragenen Ruhegehaltsansprüche anhand der versicherungsmathematischen Methode in Abhängigkeit von der Versicherungsdauer zur persönlichen Bemessungsgrundlage auch die Zeit gerechnet werden muss, in der der Beamte der Europäischen Union vor dem Tag der Stellung des Antrags auf die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche bereits dem Versorgungssystem der Europäischen Union angeschlossen war?
(1) ABl. L 56, S. 1.
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