16.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 174/19
Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 11. April 2012 — Peter Pinckney/KDG médiatech AG
(Rechtssache C-170/12)
2012/C 174/29
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Peter Pinckney
Kassationsbeschwerdegegnerin: KDG médiatech AG
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass im Fall der Verletzung von Urhebervermögensrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind,
—
die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war, eine Haftungsklage zu erheben, um Ersatz nur des Schadens zu erlangen, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist,
oder
—
außerdem diese Inhalte für die Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bestimmt sein oder gewesen sein müssen oder aber ein anderer Bezug deutlich gemacht sein muss?
2.
Ist die unter 1) gestellte Frage genauso zu beantworten, wenn die Verletzung der Urhebervermögensrechte nicht aus der Veröffentlichung eines entmaterialisierten Inhalts resultiert, sondern, wie im vorliegenden Fall, aus dem Angebot eines physischen Trägermediums im Internet, das diesen Inhalt wiedergibt?
(1) ABl. 2001, L 12, S. 1.
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