16.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 174/19
Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2012 von Carrols Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 1. Februar 2012 in der Rechtssache T-291/09, Carrols Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Giulio Gambettola
(Rechtssache C-171/12 P)
2012/C 174/30
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Carrols Corp. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Giulio Gambettola
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
die Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-291/09 vom 1. Februar 2012 vollständig aufzuheben;
—
den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang stattzugeben.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht in Form eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) und gegen die zur Auslegung dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung
In der angefochtenen Entscheidung komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass „die Identität der fraglichen Zeichen, wenn keine anderen relevanten Beweise vorliegen, keinen Nachweis für die Bösgläubigkeit des Streithelfers darstellen [könne]“.
Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, Slg. 2009, I-4893) gehe hervor, dass „die Bösgläubigkeit des Anmelders umfassend zu beurteilen ist, wobei alle im vorliegenden Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind“ (Randnr. 37 des Urteils). Das Gericht beurteile jedoch fehlerhaft jede einzelne Tatsache individuell und für sich allein betrachtet, ohne eine Gesamtschau vorzunehmen, und erschwere so in ungerechtfertigter Weise die der Rechtsmittelführerin obliegende Beweislast auf Kosten ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
(1) Verordnung des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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