30.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/10
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 13. April 2012 — Sandler AG gegen Hauptzollamt Regensburg
(Rechtssache C-175/12)
2012/C 194/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sandler AG
Beklagter: Hauptzollamt Regensburg
Vorlagefragen
1.
Ist Artikel 889 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Anstrich ZK-DVO (1), dahin auszulegen, dass er nur den Fall eines Erstattungsantrags regelt, bei dem eine Ware zunächst unter Anwendung des Drittlandszollsatzes in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde und sich später herausstellt, dass im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung eigentlich ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit (hier Präferenzzollsatz) bestanden hat, der jedoch bei Stellung des Erstattungsantrags bereits wieder ausgelaufen war, mit der Folge, dass der Auslauf einer zeitlich befristeten Präferenzregelung bei der Stellung des Erstattungsantrags einem Beteiligten nicht entgegengehalten werden kann, wenn bei der Abfertigung der Präferenzzollsatz gewährt und erst bei einer Nacherhebung durch die Verwaltung die Präferenz versagt worden ist und der Drittlandszollsatz zugrunde gelegt wird?
2.
Ist Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 32 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens (2) dahin auszulegen, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaates, wenn der Ausfuhrstaat eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit einem anderen Stempelabdruck als den der Kommission mitgeteilten Musterstempelabdruck versehen hat, diese Abweichung im Zweifel als formalen Mangel i. S. d. Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens behandeln und die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 damit ohne Beteiligung der Zollbehörden des Ausfuhrstaates für ungültig erklären können?
3.
Bei Bejahung der Frage 2:
a)
Ist Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens auch dann anzuwenden, wenn der formale Mangel nicht unmittelbar bei der Einfuhr, sondern erst bei der späteren Nachprüfung durch die Zollbehörde erkannt wird?
b)
Kann Artikel 16 Absatz 4 und Absatz 5 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens dahin ausgelegt werden, dass ein formaler Mangel dann als beseitigt gilt, wenn bei einer nachträglich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in dem Feld „Bemerkungen“ zwar nicht wörtlich einer der in Artikel 16 Absatz 4 des Protokolls Nr. 1 zum Cotonou-Abkommen vorgesehenen Hinweise, sondern nur ein solcher eingetragen worden ist, der im Ergebnis aber zum Ausdruck bringt, dass der Präferenznachweis nachträglich ausgestellt worden ist?
4.
Bei Verneinung der Frage 2:
Ist Artikel 236 Absatz 1 ZK (3) dahin auszulegen, dass Einfuhrabgaben gesetzlich nicht geschuldet gewesen sind und daher zu Unrecht nach Artikel 220 Absatz 1 ZK nacherhoben wurden, wenn die ursprünglich verwendeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 von der Zollbehörde des Einfuhrlandes nicht ohne Einschaltung der Zollbehörden des Ausfuhrlandes für ungültig erklärt werden durften?
5.
Ist auch in dem Fall, dass eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gem. Artikel 16 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens nachgereicht wird, die Erstattung bereits nacherhobener und gezahlter Einfuhrabgaben wegen Artikel 889 ZK-DVO nur dann möglich, wenn der Präferenzzollsatz im Zeitpunkt des Erstattungsantrags noch gilt?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253, S. 1, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft, ABl. L 62, S. 6, geänderten Fassung.
(2) 2000/483/EG: Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni; ABl. L 317, S. 3.
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften; ABl. L 302, S. 1.
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