30.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/12
Rechtsmittel, eingelegt am 18. April 2012 von Chafiq Ayadi gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 31. Januar 2012 in der Rechtssache T-527/09, Chafiq Ayadi/Europäische Kommission
(Rechtssache C-183/12 P)
2012/C 194/19
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Chafiq Ayadi (Prozessbevollmächtigter: H.A.S. Miller, Solicitor)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
den Beschluss des Gerichts vom 31. Januar 2012 aufzuheben;
—
festzustellen, dass die Nichtigkeitsklage nicht gegenstandslos ist;
—
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über den Antrag auf Nichtigerklärung entscheidet;
—
der Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sowie die Kosten aufzuerlegen, die infolge ihres Antrags beim Gericht, die Nichtigkeitsklage für gegenstandslos zu erklären, entstanden sind.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht zwei Rechtsmittelgründe geltend:
A.
Das Gericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen,
a)
den Generalanwalt anzuhören und/oder
b)
dem Rechtsmittelführer Gelegenheit zu geben, zu der Frage, ob die mündliche Verhandlung eröffnet werden soll, Stellung zu nehmen, und/oder
c)
die mündliche Verhandlung über die Frage zu eröffnen, ob der Antrag auf Nichtigerklärung gegenstandslos war.
B.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Nichtigkeitsklage dem Rechtsmittelführer keinen materiellen Vorteil verschaffen könne.
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