7.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 200/6
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 20. April 2012 — United Antwerp Maritime Agencies (UNAMAR) NV/Navigation Maritime Bulgare
(Rechtssache C-184/12)
2012/C 200/11
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: United Antwerp Maritime Agencies (UNAMAR) NV
Beklagte: Navigation Maritime Bulgare
Vorlagefrage
Sind — auch unter Berücksichtigung der Qualifizierung der fraglichen Art. 18, 20 und 21 des Gesetzes vom 13. April 1995 über den Handelsvertretervertrag nach belgischem Recht als besondere, zwingende Vorschriften im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom — die Art. 3 und 7 Abs. 2 dieses Übereinkommens, gegebenenfalls in Verbindung mit der Richtlinie 86/653 des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, dahin auszulegen, dass sie die Anwendung der besonderen, zwingenden Vorschriften des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts, die einen umfassenderen Schutz als den nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Mindestschutz bieten, auf diesen Vertrag gestatten, auch wenn sich herausstellt, dass für den Vertrag das Recht eines anderen EU-Mitgliedsstaats gilt, in das ebenfalls der Mindestschutz der genannten Richtlinie umgesetzt worden ist.
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