30.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/13
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23. April 2012 — Italia Zuccheri SpA und CO.PRO.B/AGEA und Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali
(Rechtssache C-188/12)
2012/C 194/21
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Italia Zuccheri SpA und CO.PRO.B — Cooperativa Produttori Bieticoli società cooperativa agricola
Beklagte: AGEA und Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali
Vorlagefragen
1.
Sind die Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (1) des Rates vom 20. Februar 2006 sowie Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 (2) der Kommission vom 27. Juni 2006 in dem Sinne auszulegen, dass der Ausdruck „Produktionsanlagen“ nicht die Anlagen umfasst, die von Unternehmen der Zuckerindustrie für die Lagerung, die Aufmachung oder die Verpackung von Zucker zu Vertriebszwecken verwendet werden, und dass daher im Fall von Anlagen wie Silos in jedem Einzelfall eine Untersuchung durchzuführen ist, ob diese Anlagen mit der „eigentlichen Produktionsanlage“ in Zusammenhang stehen oder mit anderen, sich von der Produktion unterscheidenden Tätigkeiten in Verbindung stehen?
2.
Ist insbesondere Art. 4 der Verordnung Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 in dem Sinne auszulegen, dass Anlagen — wie Silos — die von Unternehmen der Zuckerindustrie für die Lagerung, die Aufmachung oder die Verpackung von Zucker ausschließlich zum Zweck des Zuckervertriebs verwendet werden, soweit sie unabhängig vom Produktionszyklus sind, in Übereinstimmung mit dem Wortlaut und den Zielsetzungen der Verordnung Nr. 320/2006 und der Verordnung Nr. 968/2006, insbesondere deren viertem Erwägungsgrund, unter die Anlagen nach Art. 4 Buchst. c fallen und nicht unter Art. 4 Buchst. a und b?
3.
Hilfsweise wird danach gefragt, ob vor dem Hintergrund der Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 sowie der höherrangigen Normen und Grundsätze des europäischen Primärrechts Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 ungültig ist, wenn er dahin ausgelegt wird, dass unter die Anlagen nach Abs. 1 Buchst. a und b auch die fallen, die von den Unternehmen der Zuckerindustrie für die Lagerung, die Aufmachung oder die Verpackung von Zucker zu Vertriebszwecken verwendet werden, da es offensichtlich ist, dass das von der Verordnung Nr. 320/2006 verfolgte Ziel darin besteht, die Produktionskapazität der Zuckerfabrik aufzugeben, und nicht darin, die Möglichkeit auszuschließen, unter Verwendung des mit Erzeugungsquoten anderer Anlagen oder Unternehmen gewonnenen Zuckers auf dem Gebiet allein des Vertriebs des Erzeugnisses tätig zu sein?
4.
Weiter hilfsweise wird gefragt, ob jedenfalls die Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 sowie Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 nach den höherrangigen Normen und Grundsätzen des europäischen Primärrechts wirksam sind, wenn sie in dem Sinne ausgelegt werden, dass unter den Begriff „Produktionsanlagen“ oder den Ausdruck „unmittelbar mit der Erzeugung in Verbindung stehen“ auch die Anlagen fallen, die von den Unternehmen der Zuckerindustrie für die Lagerung, die Aufmachung oder die Verpackung von Zucker zu Vertriebszwecken verwendet werden?
(1) ABl. L 58, S. 42.
(2) ABl. L 176, S. 32.
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