30.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/14
Klage, eingereicht am 26. April 2012 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-198/12)
2012/C 194/23
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf, O. Beynet, S. Petrova)
Beklagte: Republik Bulgarien
Anträge
Die Europäische Kommission beantragt,
1.
festzustellen, dass die Republik Bulgarien gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (1) verstoßen hat, zugunsten aller Marktteilnehmer die größtmögliche Kapazität und insbesondere Dienstleistungen für einen virtuellen Gastransport in umgekehrter Richtung zur Verfügung zu stellen;
2.
der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage will die Kommission die Feststellung erreichen, dass die Republik Bulgarien gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 verstoßen hat, die Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 ersetzen.
Diese Verpflichtungen sind folgende:
—
Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, zugunsten aller Marktteilnehmer die größtmögliche Kapazität und insbesondere Dienstleistungen für einen virtuellen Gastransport in umgekehrter Richtung zu gewährleisten.
Nach Auffassung der bulgarischen Behörden ist die Nichterfüllung der oben genannten Verpflichtung, die größtmögliche Kapazität zu gewährleisten, darauf zurückzuführen, dass keine physische Verbindung zwischen dem Transit- und dem nationalen Gastransportsystem der Republik Bulgarien bestehe und dass diese Systeme rechtlich unterschiedlich geregelt seien.
Als weiteren Grund für die Nichterfüllung der oben genannten Verpflichtung führen die bulgarischen Behörden die Existenz von drei geltenden zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Regierung der UdSSR an, die in den Jahren 1986 und 1989 geschlossen worden seien.
Die Kommission hebt hervor, dass, wenn der auf der Grundlage dieser zwischenstaatlichen Abkommen geschlossene Handelsvertrag vom 27. April 1998 zwischen der OOO Gazprom und der Bulgartransgaz EAD ein Hindernis für die Erfüllung der Verpflichtung sei, die größtmögliche Kapazität zur Verfügung zu stellen, die Republik Bulgarien nach Art. 351 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union alle geeigneten Mittel anwenden müsse, um eine solche etwaige Unvereinbarkeit mit den Vorschriften des Unionsrechts zu beheben.
(1) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211, S. 36).
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