30.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/15
Vorabentscheidungsersuchen des Corte di Appello di Roma (Italien), eingereicht am 3. Mai 2012 — Martini SpA/Ministero delle Attività Produttive
(Rechtssache C-211/12)
2012/C 194/24
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte di Appello di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Martini SpA
Beklagte: Ministero delle Attività Produttive
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 (1) der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2000 dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Sanktion des vollständigen Verfalls der Sicherheit, die den gemeinschaftlichen Wirtschaftsteilnehmern, die eine Einfuhr–/Ausfuhrlizenz für ein durch die gemeinsame Marktorganisation für Getreide geregeltes Erzeugnis erhalten haben, auferlegt worden ist, den wesentlichen Zweck verfolgt, diese Wirtschaftsteilnehmer von der Nichterfüllung einer Hauptpflicht (wie der tatsächlichen Ein- oder Ausfuhr des in der entsprechenden Lizenz angegebenen Getreides) abzuhalten, die sie im Rahmen des Vorgangs, für den sie die Lizenz erhalten und die jeweilige Sicherheit geleistet haben, einhalten müssen?
2.
Sind die Bestimmungen des Art. 35 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000, soweit sie die Fristen und Verfahren für die Freigabe der bei der Erteilung einer Einfuhrlizenz geleisteten Sicherheit festlegen, dahin auszulegen, dass die Höhe der zu verhängenden Sanktion bei Nichterfüllung einer Nebenpflicht, insbesondere bei verspäteter Vorlage des Nachweises für die ordnungsgemäße Einfuhr (und der daraus folgenden verspäteten Vorlage des diesbezüglichen Antrags auf Freigabe der geleisteten Sicherheit), unabhängig von der Höhe der konkreten Sicherheit, deren vollständiger Verfall im Fall der Nichterfüllung einer sich auf diese Einfuhr beziehenden Hauptpflicht anzuordnen wäre, und insbesondere unter Zugrundelegung der normalen Höhe der Sicherheit, die für die Mehrheit der im Bezugszeitraum durchgeführten Einfuhren von Erzeugnissen derselben Art festgesetzt wurde, zu bestimmen ist?
3.
Ist Art. 35 Abs. 4 Buchst. c der angeführten Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Europäischen Kommission, soweit nach dieser Bestimmung, wenn es „… für ein bestimmtes Erzeugnis Lizenzen [gibt], die unterschiedliche Sicherheitssätze vorsehen, … für die Berechnung des einzubehaltenden Betrags der … für die Einfuhr … geltende Satz zugrunde gelegt“ wird, dahin auszulegen, dass im Fall einer vom gemeinschaftlichen Wirtschaftsteilnehmer ordnungsgemäß durchgeführten Einfuhr von Getreide die Nichteinhaltung der Frist für die Vorlage des Nachweises der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft mit einer Sanktion zu belegen ist, deren Höhe unter Zugrundelegung der weniger hohen Sicherheit, die im Zeitraum der Einfuhr dieses Erzeugnisses galt, entweder unabhängig von den Sonderzollkonditionen (wie von Martini geltend gemacht) oder nur bei Vorliegen derselben Sonderzollkonditionen (wie vom italienischen Staat geltend gemacht) zu berechnen ist?
(1) ABl. L 152, S. 1.
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