22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/16
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 4 Mai 2012 — Butz, Helmut, Bachman-Butz, Christel, Butz, Frederike gegen Société Air France SA
(Rechtssache C-212/12)
2012/C 287/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Helmut Butz, Christel Bachman-Butz, Frederike Butz,
Beklagte: Société Air France SA
Vorlagefrage:
Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (1) zu, wenn sich der Abflug des Zubringerfluges um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenze liegt, der Anschlussflug sich aber um eine Zeitspanne verzögert hat, die oberhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, und die Ankunft am letzten Zielort mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 16.
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