30.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/16
Rechtsmittel des Landes Burgenland gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-268/08 und T-281/08, Land Burgenland und Republik Österreich gegen Europäische Kommission, eingelegt am 8. Mai 2012
(Rechtssache C-214/12 P)
2012/C 194/25
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Land Burgenland (Prozessbevollmächtigte: U. Soltész und P. Melcher, Rechtsanwälte, im Beistand von A. Egger, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Republik Österreich
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-268/08 und T-281/08 aufzuheben;
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den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und die Entscheidung 2008/719/EG der Europäischen Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (ABl. L 239, S. 32) für nichtig zu erklären und der Europäischen Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen;
—
hilfsweise, zu dem Antrag zu Ziffer 2 die Sache zur Entscheidung unter Bindung an die rechtliche Beurteilung in dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer wendet sich mit dem gegenständlichen Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-268/08 und T-281/08, mit dem dieses die Klage des Rechtsmittelführers gegen die Entscheidung 2008/719/EG der Kommission vom 30. April 2008 über die staatliche Beihilfe Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland abgewiesen hatte.
Der Rechtsmittelführer macht vier Rechtsmittelgründe geltend:
1. Verstoß des Gerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch Unterlassen der Würdigung eines wesentlichen Teils des achten Klagegrundes
Mit dem nicht gewürdigten Vorbringen hatte der Rechtsmittelführer gerügt, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausschließlich den mit den „zusätzlichen Anleihen“ in Höhe von EUR 380 Mio. verbundenen Vorteil berücksichtigt habe und dabei den Vorteil, der mit den Anleihen im Umfang von EUR 320 Mio. verbunden gewesen sei, und der zum Entfallen jeglichen „Beihilfeelements“ in dem Verkauf der Bank Burgenland an die Grazer Wechselseitige Versicherung geführt habe, außer Acht gelassen habe.
Dieses Vorbringen sei von dem Gericht nicht gewürdigt worden, obwohl der Rechtsmittelführer das Gericht auf dieses Vorbringen in Anmerkungen zum Sitzungsbericht noch einmal ausdrücklich hingewiesen habe, weil es schon im Sitzungsbericht nicht enthalten gewesen sei.
2. Verstoß gegen Artikel 107 Absatz 1 AEUV durch Feststellung, die Kommmission habe bei der Bewertung der Angebote die sich für das Land Burgenland aus der Ausfallhaftung ergebenden Risiken rechtsfehlerfrei nicht berücksichtigt
Das Gericht stütze sich insoweit fehlerhaft auf Rechtsprechung, die auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei beziehungsweise, soweit sie zumindest im Grundsatz anwendbar sei, den Erwägungen des Gerichts entgegenstehe.
Das Gericht habe zudem weitere, seinen Erwägungen entgegenstehende Rechtsprechung nicht berücksichtigt.
Das Gericht habe schließlich die sich aus der Ausfallhaftung ergebenden Risiken fehlerhaft für nicht berücksichtigungsfähig gehalten, obwohl die Ausfallhaftung eine bestehende und somit rechtmäßige Beihilfe darstelle.
3. Verstoß gegen Artikel 107 Absatz 1 AEUV durch Feststellung, die Kommission habe sich zur Bestimmung des Marktwertes der Bank Burgenland rechtsfehlerfrei auf das Angebot des Konsortiums gestützt
Das Gericht habe in der Wahl und Anwendung der Methode zur Bestimmung des Marktwertes der Bank Burgenland durch die Kommission rechtsfehlerhaft keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler gesehen.
Das Gericht habe zudem das zum Verkauf der Bank Burgenland durchgeführte Ausschreibungsverfahren entgegen den eindeutigen Feststellungen der Kommission für bedingungsfrei gehalten und sich ungeprüft auf die unrichtige Feststellung der Kommission gestützt, wonach sich die „mangelhaften“ Bedingungen nicht auf die Höhe der Angebote ausgewirkt hätten.
Zudem habe das Gericht das Abstellen der Kommission auf das Angebot des Konsortiums trotz dessen deutlicher Überhöhung für fehlerfrei gehalten, obwohl die Feststellung der Überhöhung entscheidend darauf beruht habe, dass die Ausfallhaftung nicht schlagend werde und die sich aus der Ausfallhaftung ergebenden Risiken nicht berücksichtigt werden durften.
4. Verstoß gegen Artikel 107 Absatz 1 AEUV durch Feststellung, die Kommission habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass weder der Ausgang noch die Dauer des Verfahrens vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) den Verkauf der Bank Burgenland an die Grazer Wechselseitige Versicherung gerechtfertigt habe
Das Gericht habe die Feststellung der Kommission, es hätten keine Hinweise darauf bestanden, dass die FMA den Erwerb durch das Konsortium untersagen werde, für fehlerfrei erachtet, sei dabei jedoch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Hinweise für das Genehmigungsverfahren vor der FMA nicht relevant gewesen seien und von dieser nicht berücksichtigt worden wären.
Das Gericht habe zudem bei seiner Feststellung, es hätten keine Hinweise darauf bestanden, dass die Dauer des Verfahrens vor der FMA die Chancen der Privatisierung der Bank Burgenland stark gefährdet hätten, vom Rechtsmittelführer vorgelegte konkrete Belege übersehen.
Das Gericht habe schließlich einen fehlerhaften Prüf- und Kontrollmaßstab angewandt.
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