30.6.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/17
Rechtsmittel der Republik Österreich gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-268/08 und T-281/08, Land Burgenland und Republik Österreich gegen Europäische Kommission, eingelegt am 14. Mai 2012
(Rechtssache C-223/12 P)
2012/C 194/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer, Bevollmächtigte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Land Burgenland
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-268/08 und T-281/08 aufzuheben;
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den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und die Entscheidung 2008/719/EG der Europäischen Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (ABl. L 239, S. 32) für nichtig zu erklären und der Europäischen Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen;
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hilfsweise, zu dem Antrag zu Ziffer 2 die Sache zur Entscheidung unter Bindung an die rechtliche Beurteilung in dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit dem gegenständlichen Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-268/08 und T-281/08, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung 2008/719/EG der Kommission vom 30. April 2008 über die staatliche Beihilfe Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland abgewiesen hatte.
Die Rechtsmittelführerin macht zwei Rechtsmittelgründe geltend:
1. Verstoß gegen Artikel 107 Absatz 1 AEUV durch Feststellung, die Kommmission habe bei der Bewertung der Angebote die sich für das Land Burgenland aus der Ausfallhaftung ergebenden Risiken rechtsfehlerfrei nicht berücksichtigt
Das Gericht stütze sich insoweit fehlerhaft auf Rechtsprechung, die auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei beziehungsweise, soweit sie zumindest im Grundsatz anwendbar sei, den Erwägungen des Gerichts entgegenstehe.
Das Gericht habe zudem weitere, seinen Erwägungen entgegenstehende Rechtsprechung nicht berücksichtigt.
Das Gericht habe schließlich die sich aus der Ausfallhaftung ergebenden Risiken fehlerhaft für nicht berücksichtigungsfähig gehalten, obwohl die Ausfallhaftung eine bestehende und somit rechtmäßige Beihilfe darstelle.
2. Verstoß gegen Artikel 107 Absatz 1 AEUV durch Feststellung, die Kommission habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass weder der Ausgang noch die Dauer des Verfahrens vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) den Verkauf der Bank Burgenland an die Grazer Wechselseitige Versicherung gerechtfertigt habe
Das Gericht habe die Feststellung der Kommission, es hätten keine Hinweise darauf bestanden, dass die FMA den Erwerb durch das Konsortium untersagen werde, für fehlerfrei erachtet, sei dabei jedoch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Hinweise für das Genehmigungsverfahren vor der FMA nicht relevant gewesen seien und von dieser nicht berücksichtigt worden wären.
Das Gericht habe zudem bei seiner Feststellung, es hätten keine Hinweise darauf bestanden, dass die Dauer des Verfahrens vor der FMA die Chancen der Privatisierung der Bank Burgenland stark gefährdet hätten, von der Rechtsmittelführerin vorgelegte konkrete Belege übersehen.
Das Gericht habe schließlich einen fehlerhaften Prüf- und Kontrollmaßstab angewandt.
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