18.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 250/8
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande) eingereicht am 14. Mai 2012 — Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV, TUI Airlines Nederland BV, handelnd unter der Firma ArkeFly/Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu
(Rechtssache C-227/12)
2012/C 250/14
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV, TUI Airlines Nederland BV, handelnd unter der Firma ArkeFly
Beklagter: Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu
Vorlagefragen
1.
Sind die Art. 7 und 16 der Verordnung (1) in Verbindung mit dem Grundsatz der Unionstreue dahin auszulegen, dass sie (in Verbindung mit dem nationalen Gesetz) für ein staatliches Organ wie den Beklagten die Befugnis bzw. die Verpflichtung begründen, wegen Nichtzahlung eines Verspätungsausgleichs an Fluggäste Durchsetzungsmaßnahmen gegen Luftfahrtunternehmen zu ergreifen, auch wenn diesen Fluggästen dafür der in Art. 33 des Übereinkommens von Montreal (2) vorgesehene Rechtsweg offensteht?
2.
Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist: Gehört auch der Erlass einer zwangsgeldbewehrten Verwaltungsanordnung wie der hier in Rede stehenden zu den Durchsetzungsmöglichkeiten?
3.
Macht es dabei noch einen Unterschied, ob
a)
die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste auf diese Rechte hingewiesen haben oder nicht?
b)
bei unterstellter unzureichender Einhaltung von Art. 14 der Verordnung vor dem Erlass einer zwangsgeldbewehrten Anordnung gegen die Luftfahrtunternehmen eine Sanktion wegen Nichteinhaltung dieses Artikels verhängt worden ist?
c)
die betroffenen Fluggäste den Luftfahrtunternehmen zu erkennen gegeben haben, ob sie diese Zahlung erhalten wollen oder nicht?
d)
der Beklagte sich nicht für das Instrument der Anordnung unter Androhung von Verwaltungszwang (bei der der Beklagte, wenn die Luftfahrtunternehmen der Anordnung nicht nachkommen, auf Kosten der Luftfahrtunternehmen selbst eine Zahlung an die Fluggäste vornimmt) entschieden hat, sondern für das Instrument der zwangsgeldbewehrten Anordnung (bei der die Luftfahrtunternehmen, wenn sie der Anordnung nicht nachkommen, dem Beklagten einen Betrag in Höhe der geschuldeten Gesamtausgleichsleistung schulden, der der Staatskasse zufließt)?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).
(2) Am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenes Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und in ihrem Namen mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. L 194, S. 38) genehmigt wurde.
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