4.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 235/6
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Argeș (Rumänien), eingereicht am 4. Mai 2012 — Comisariatul Județean pentru Protecția Consumatorilor Argeș/SC Volksbank România SA, SC Volksbank România SA — Filiale Pitești, Alin Iulian Matei, Petruța Florentina Matei
(Rechtssache C-236/12)
2012/C 235/12
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Argeș
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Comisariatul Județean pentru Protecția Consumatorilor Argeș
Rechtsmittelgegner: SC Volksbank România SA, SC Volksbank România SA — Filiale Pitești, Alin Iulian Matei, Petruța Florentina Matei
Vorlagefrage
Können die Begriffe Hauptgegenstand des Vertrags und Preis, auf die Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (1) Bezug nimmt, in Anbetracht dessen, dass sich gemäß dieser Vorschrift die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder auf den Hauptgegenstand des Vertrags noch auf die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, beziehen kann, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind,
und
aufgrund des Umstands, dass gemäß Art. 2 Abs. [2] Buchst. a der Richtlinie 2008/48/EG (2) die in Art. 3 Buchst. g dieser Richtlinie gegebene Definition des Begriffs der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die sämtliche Provisionen mitumfasst, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, bei der Bestimmung des Gegenstands eines durch eine Hypothek gesicherten Kredits unanwendbar ist,
dahin ausgelegt werden,
dass diese Begriffe (Hauptgegenstand des Vertrags und Preis) neben den Elementen, die die Gegenleistung für die Gewährung des Kredits darstellen, auch den effektiven Jahreszins eines Kreditvertrags umfassen, der insbesondere aus dem festen oder variablen Zins, Bankprovisionen und anderen in den Vertrag einbezogenen und darin definierten Kosten besteht?
(1) Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
(2) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).
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