6.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 303/10
Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2012 von FLSmidth & Co. A/S gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-65/06, FLSmidth & Co. A/S/Europäische Kommission
(Rechtssache C-238/12 P)
2012/C 303/20
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: FLSmidth & Co. A/S (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Dittmer, J. Ratliff, Barrister, Rechtsanwalt F. Louis)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Gestützt auf die Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2, 263 und 264 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) und Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, beantragt die FLSmidth & Co. A/S,
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das Urteil vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-65/06 aufzuheben,
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die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, soweit sie FLS betrifft, für nichtig zu erklären, hilfsweise, den Betrag herabzusetzen, für den FLS nach der Entscheidung haftet;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
FLS stützt sich für ihren Hauptantrag auf zwei Rechtsmittelgründe, wobei der zweite aus zwei Teilen besteht.
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Das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht die richtigen rechtlichen Kriterien für die Zuweisung von Haftung an eine Muttergesellschaft (eine Konzernspitze) angewandt. Es habe auch aus den ihm vorgelegten Beweisen nicht die richtigen Rechtsfolge abgeleitet, da es nicht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es FLS gelungen sei, die Vermutung der Haftung der Muttergesellschaft zu widerlegen.
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Das Gericht habe nicht geprüft, ob die Kommission ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei.
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Die Kommission selbst sei fehlerhaft nicht ihrer Begründungspflicht nachgekommen, da sie sich nicht hinreichend mit den von FLS vorgebrachten Argumenten und Beweisen zur Widerlegung der Vermutung einer Haftung der Muttergesellschaft zu widerlegen, befasst habe.
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Zusätzlich sei die Kommission nicht ihrer Begründungspflicht nachgekommen, da die Entscheidung keine Begründung enthalten habe, warum FLS für den Zeitraum Dezember 1990 bis Dezember 1991 verantwortlich gemacht werde.
FLS stützt den Hilfsantrag auf vier Rechtsmittelgründe.
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Das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht den Verhältnismäßigkeits- und Rechtmäßigkeitsgrundsatz angewandt, als es die FLS auferlegte Haftung überprüft habe; deshalb sei die fragliche Haftung nicht entsprechend herabgesetzt worden.
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Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Ungleichbehandlung durch die Kommission nicht gestoppt, die Trioplast Industrier AB — und nicht FLS — eine Herabsetzung um 30 % nach der Mitteilung über Zusammenarbeit gewährt habe.
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Das Gericht habe rechtsfehlerhaft Abschnitt D zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit falsch angewendet, da es gegenüber FLS keine niedrigere Festsetzung aufgrund des Nichtbestreitens des Sachverhalts vorgenommen habe. Zudem habe es den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht angewandt, da es die Tatsache nicht berücksichtigt habe, dass Bonar Technical Fabrics für zumindest das gleiche Verhalten eine Herabsetzung um 10 % gewährt worden sei.
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Das Gericht habe gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, indem es nicht innerhalb einer angemessenen Frist ein Urteil erlassen habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
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