7.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 200/8
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2012 von Abdulbasit Abdulrahim gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Februar 2012 in der Rechtssache T-127/09, Abdulbasit Abdulrahim/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
(Rechtssache C-239/12 P)
2012/C 200/14
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Abdulbasit Abdulrahim (Prozessbevollmächtigte: H. A. S. Miller, Solicitor, E. Grieves, Barrister)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt, falls er mit beiden Rechtsmittelgründen erfolgreich ist,
—
den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2012 aufzuheben;
—
festzustellen, dass die Klage auf Nichtigerklärung nicht gegenstandslos ist;
—
den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag an das Gericht zurückzuverweisen;
—
der Kommission die Kosten dieses Rechtsmittels sowie die Kosten beim Gericht einschließlich der Kosten der Stellungnahme nach Aufforderung durch das Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf folgende zwei Rechtsmittelgründe:
—
Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es
—
den Generalanwalt nicht gehört habe und/oder
—
den Rechtsmittelführer nicht aufgefordert habe, dazu vorzutragen, ob die Klage auf Nichtigerklärung gegenstandslos sei, und/oder
—
nicht die mündliche Verhandlung über die Frage eröffnet habe, ob die Klage auf Nichtigerklärung gegenstandslos sei.
—
Das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass die Klage auf Nichtigerklärung dem Rechtsmittelführer keinen wesentlichen Vorteil verschaffen könne.
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