11.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 243/5
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Rotterdam (Niederlande), eingereicht am 18. Mai 2012 — Strafverfahren gegen EBS Le relais Nord-Pas-De-Calais
(Rechtssache C-240/12)
2012/C 243/08
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank te Rotterdam
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
EBS Le relais Nord-Pas-De-Calais
Vorlagefragen
1.
Liegt im Fall einer auf dem Seeweg erfolgenden Verbringung von Abfällen aus einem EU-Mitgliedstaat (hier Frankreich) in einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt (hier die Vereinigten Arabischen Emirate), eine „Durchfuhr“ im Sinne der Verordnungen Nr. 259/93 (1) und Nr. 1013/2006 (2) vor, wenn unterwegs der Hafen eines anderen EU-Mitgliedstaats (hier der von Rotterdam) angelaufen wird?
2.
Macht es für die Beantwortung von Frage 1 einen Unterschied, ob diese Abfälle
—
in besagtem Hafen gelagert und/oder umgeschlagen werden und/oder
—
an Land gebracht werden und/oder
—
zur zollrechtlichen Einfuhrabfertigung angemeldet werden?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190, S. 1).
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