4.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 235/7
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 21. Mai 2012 — Meliha Veli Mustafa/Direktor na fond „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelnite“ kam Natsionalnia osiguritelen institut
(Rechtssache C-247/12)
2012/C 235/14
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Meliha Veli Mustafa
Beklagter: Direktor na fond „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelnite“ kam Natsionalnia osiguritelen institut
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 80/987/EWG (1) des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geänderten Fassung im Licht des fünften Erwägungsgrundes der Richtlinie 2002/74 dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, Garantien für die Ansprüche der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren in jedem Abschnitt dieses Verfahrens bis zur Insolvenzerklärung vorzusehen und nicht nur bei der Eröffnung des Verfahrens?
2.
Verstößt eine nationale Rechtsvorschrift gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 in der durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung, die nur insoweit die Möglichkeit vorsieht, dass die Garantieeinrichtung Ansprüche von Arbeitnehmern befriedigt, bei denen es sich um nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus Arbeitsverhältnissen handelt, als diese Ansprüche bis zum Tag der Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, wenn mit dieser Entscheidung die Tätigkeit der arbeitgeberischen Gesellschaft nicht beendet wird und diese nicht für insolvent erklärt wird?
3.
Im Fall der Bejahung der vorhergehenden Fragen: Hat Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 in der durch die Richtlinie 2002/74 geänderten Fassung unmittelbare Wirkung, und kann er vom nationalen Gericht unmittelbar angewandt werden?
4.
Im Fall der Bejahung der vorhergehenden Fragen: Darf bei Fehlen einer konkreten nationalen Regelung bezüglich der Frist, innerhalb deren beantragt werden kann, dass die Garantieeinrichtung Ansprüche von Arbeitnehmern befriedigt, die bis zum Tag der Eintragung der Entscheidung entstanden sind, mit der der Arbeitgeber für insolvent erklärt wird (und seine Tätigkeit beendet wird), nach dem Effektivitätsgrundsatz die im nationalen Recht festgelegte Frist von 30 Tagen für die Ausübung dieses Rechts in anderen Fällen angewandt werden, wobei als Fristanfang der Tag angesehen wird, an dem die Entscheidung über die Insolvenzerklärung in das Handelsregister eingetragen wird?
(1) Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, ABl. L 283, S. 23.
(2) Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, ABl. L 270, S. 10.
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