8.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 273/2
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 24. Mai 2012 — JS/Česká správa sociálního zabezpečení
(Rechtssache C-253/12)
2012/C 273/02
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: JS
Beklagte: Česká správa sociálního zabezpečení
Vorlagefragen
1.
Ist vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (vom 14. Juni 1971) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1) (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 29. April 2004) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) (2), eine tschechische Staatsangehörige ausgeschlossen, für die unter Umständen wie denjenigen des vorliegenden Falls vor dem 1. Januar 1993 die Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung eines untergegangenen Staates (der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik) galten, wobei die entsprechenden Versicherungszeiten nach Art. 20 des am 29. Oktober 1992 geschlossenen Abkommens zwischen der Tschechischen (Republik) und der Slowakischen Republik über soziale Sicherheit, angeführt in Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates), als Versicherungszeiten in der Slowakischen Republik und nach der vom Verfassungsgericht der Tschechischen Republik geschaffenen nationalen Regelung zugleich auch als Versicherungszeiten in der Tschechischen Republik gelten?
Wenn die Frage 1 zu verneinen ist:
2.
Steht Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (bzw. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) unter Umständen wie denjenigen des vorliegenden Falls einer bevorzugten Behandlung ausschließlich tschechischer Staatsangehöriger durch die Behörden der Tschechischen Republik (durch Gewährung einer Ausgleichszulage zu Leistungen bei Alter, wenn die Höhe der nach Art. 20 des am 29. Oktober 1992 zwischen der Tschechischen (Republik) und der Slowakischen Republik geschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (Verordnung Nr. 883/2004) gewährten Leistungen die Höhe der Leistungen unterschreitet, die bei Berechnung der Altersrente nach den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik bezogen würden) entgegen, wenn diese Behandlung aus dem Grundrecht auf Absicherung im Alter in seiner durch das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik speziell zu in der ehemaligen CSFR erworbenen Rentenversicherungszeiten vorgenommenen Auslegung folgt und dieses Grundrecht als Teil der nationalen Identität wahrgenommen wird, wenn diese Behandlung nicht in das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer als Grundrecht der Union eingreift und wenn eine vergleichbare Behandlung aller anderen Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der Union, die ebenfalls vergleichbare Rentenversicherungszeiten in der ehemaligen CSFR erworben haben, zu einer erheblichen Bedrohung der finanziellen Stabilität des Rentenversicherungssystems der Tschechischen Republik führen würde?
Wenn die Frage 2 zu bejahen ist:
3.
Steht das Unionsrecht einer nach nationalem Recht vorgesehenen Bindung des nationalen Gerichts, das das höchste staatliche Gericht auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts ist und gegen dessen Entscheidungen kein Rechtsmittel gegeben ist, an die rechtliche Beurteilung des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik entgegen, wenn diese Beurteilung offenbar im Widerspruch zum Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union steht?
(1) ABl. L 149, S. 2.
(2) ABl. L 166, S. 1.
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