28.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 227/13
Rechtsmittel der Volkswagen AG gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. März 2012 in der Rechtssache T-63/09, Volkswagen AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 29. Mai 2012
(Rechtssache C-260/12 P)
2012/C 227/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Volkswagen AG (Prozessbevollmächtigte: H.-P. Schrammek, C. Drzymalla, S. Risthaus, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. März 2012 in der Rechtssache T-63/09 vollständig aufzuheben.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012 in der Rechtssache T-63/09, mit dem dieses die Klage der Volkswagen AG gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2008 (Sache R 749/2007-2) in einem Widerspruchsverfahren zwischen der Volkswagen AG und der Suzuki Motor Corporation abgewiesen hat.
Die Rechtsmittelführerin macht folgende Rechtsmittelgründe geltend:
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Verfahrensfehler durch Versagung des rechtlichen Gehörs und Verfälschen des Sachverhalts,
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Verletzung des Unionsrechts, durch fehlerhafte Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV). (1)
Das Gericht habe das rechtliche Gehör der Rechtsmittelführerin verletzt und den Sachverhalt verfälscht, indem es den Sachvortrag der Rechtsmittelführerin übergangen habe. Entgegen den Feststellungen des Gerichts habe die Rechtsmittelführerin ausführlich zur beschreibenden Bedeutung der Bezeichnung SWIFT in der englischen Sprache vorgetragen. Ebenso wenig sei der Sachvortrag der Rechtsmittelführerin in der Klageschrift zu den Unterschieden in der Verkehrsauffassung für die Bezeichnung „GTI“ in einzelnen Ländern vom Gericht berücksichtigt worden.
Das Gericht habe ferner zu Unrecht den Vortrag der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach die als Beispiele für eine beschreibende Bedeutung eingetragenen drei Buchstabenkennzeichen mit dem Buchstaben „I“ in das Register als unterscheidungskräftige Marken eingetragen worden seien. Das Gericht habe außerdem gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoßen, indem es der Tatsache einer Markeneintragung unterschiedlichen Beweiswert zugemessen habe. Das rechtliche Gehör der Rechtsmittelführerin sei verletzt worden, indem das Gericht deren Sachvortrag zur Alleinstellung der Bezeichnung „GTI“ übergangen habe.
Schließlich habe das Gericht den Sachverhalt verfälscht, indem es der Rechtsmittelführerin unrichtigerweise vorgeworfen habe, nicht ausreichend zur gerichtlichen Geltendmachung der Marke „GTI“ vorgetragen zu haben. Auch der Sachvortrag der Rechtsmittelführerin zur Aussagekraft der Beweismittel, aus denen das Harmonisierungsamt das vermeintliche Verkehrsverständnis für Schweden abgeleitet hatte, sei vom Gericht übergangen worden.
Das Gericht habe Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 2 GMV nicht korrekt angewendet und damit das Unionsrecht verletzt. Eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung sei zurückzuweisen, wenn in einem einzigen Mitgliedsstaat ein älteres Markenrecht existiert, das eine verwechselbar ähnliche Marke betrifft. Das Gericht habe aber „die EU als Ganzes“ untersucht und damit auch Aspekte von Ländern einbezogen, in denen ein solcher Markenschutz nicht bestehe. Dies stehe im Widerspruch zur Rechtssprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache „Matratzen Concord“. (2)
Das Gericht habe gegen Unionsrecht verstoßen, indem es die Bezeichnung „GTI“ als beschreibende Angabe technischer Art eingestuft habe, obwohl diese Bezeichnung in mehreren Mitgliedsstaaten als Marke eingetragen sei. Es stehe nur den Zentralbehörden zu, über die beschreibende Bedeutung einer Marke in ihrem jeweiligen Territorium zu entscheiden. Nur bei Stellen eines Löschungsantrags könne ein Organ der EU die Unwirksamkeit einer nationalen Marke bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr in Erwägung ziehen.
Das Gericht habe ferner unzutreffend neue Kriterien aufgestellt, um die selbständig kennzeichnende Stellung eines Markenbestandteils innerhalb der angegriffenen Anmeldung zu prüfen. Zudem habe es gegen das Unionsrecht verstoßen, indem es die Ansicht vertreten habe, dass die Marke selbst dem Verbraucher nicht ausreiche, um die betriebliche Herkunft der Waren zu ermitteln, sondern der Verbraucher sich um weitere Informationen außerhalb der angemeldeten Marke bemühen werde und insbesondere nach Herstellerangaben auf dem Produkt suchen werde. Letztlich habe das Gericht die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke verkannt, in dem es eine Einfügung der Marke „SWIFT GTI“ in die Zeichenserie der Rechtsmittelführerin „Golf GTI“ und „Lupo GTI“ verneint habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.
(2) Beschluss vom 28. April 2004 in der Rechtssache C-3/03 P, Matratzen Concord, Slg. 2004 I-03657.
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