25.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 258/10
Rechtsmittel, eingelegt am 30. Mai 2012 von Cadila Healthcare Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. März 2012 in der Rechtssache T-288/08, Cadila Healthcare Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-268/12 P)
2012/C 258/17
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Cadila Healthcare Ltd (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Novartis AG
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-288/08 vom 15. März 2012 aufzuheben;
—
dem Harmonisierungsamt und der Streithelferin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:
Das Gericht habe gegen Art. 113 der Verfahrensordnung verstoßen, weil es hätte befinden sollen, dass das Verfahren dadurch gegenstandslos geworden sei, dass die Eintragung der älteren Marke bis zum Erlass des Urteils nicht verlängert worden und die in Art. 47 Abs. 3 GMV (1) vorgesehene Nachfrist von sechs Monaten abgelaufen sei.
In Bezug auf die klangliche Ähnlichkeit habe das Gericht die Beweismittel verfälscht und den Sachverhalt falsch beurteilt, und seine Entscheidung enthalte, wie den Prozessakten zu entnehmen sei, sachlich unrichtige Feststellungen.
Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass beim Verkauf pharmazeutischer Erzeugnisse Fachleute beteiligt seien.
In Bezug auf die bildliche Ähnlichkeit habe das Gericht seine Rechtsprechung falsch angewandt, dass im Allgemeinen dem Anfang eines Zeichens die größte Bedeutung beigemessen werde und bei relativ kurzen Zeichen wie dem hier in Rede stehenden die Bestandteile in der Mitte ebenso wichtig seien wie die am Anfang und am Ende des Zeichens.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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