4.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 235/8
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2012 von Guillermo Cañas gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 26. März 2012 in der Rechtssache T-508/09, Cañas/Kommission
(Rechtssache C-269/12 P)
2012/C 235/15
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Guillermo Cañas (Prozessbevollmächtigter: Y. Bonnard, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Agence mondiale antidopage, ATP Tour Inc.
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
den Beschluss des Gerichts vom 26. März 2012 in der Rechtssache T-508/09 aufzuheben;
—
dem Gericht aufzugeben, die vom Rechtsmittelführer am 22. Dezember 2009 erhobene Nichtigkeitsklage zu prüfen;
—
alle Anträge der übrigen Beteiligten zurückzuweisen;
—
den übrigen Beteiligten seine Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer erhebt gegen den Beschluss des Gerichts drei Rügen.
Erstens habe das Gericht das Recht eines vorübergehend von einem Markt ausgeschlossenen Unternehmens, gegen die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts zu klagen, missachtet, indem es das Rechtsschutzinteresse des Unternehmens an die Voraussetzung geknüpft habe, dass ihm aus der Nichtigkeitsklage ein unmittelbarer Vorteil erwachsen könne. Die Nichtigerklärung der Einstellung eines Beschwerdeverfahrens könne nach Ansicht des Gerichts als solche dem Kläger niemals einen unmittelbaren Vorteil verschaffen, weil sie nur zur Prüfung der Beschwerde führen könne, ohne irgendein Ergebnis zu garantieren.
Zweitens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass sein Rechtsschutzinteresse entfallen sei, denn er sei nach wie vor Opfer der gerügten Wettbewerbsverstöße. Obwohl er seine sportliche Laufbahn beendet habe, habe er noch immer ein Rechtsschutzinteresse, d. h. ein Interesse daran, die Entscheidung der Kommission, seine Beschwerde nicht weiter zu verfolgen, für nichtig erklären und feststellen zu lassen, dass die gerügten Beeinträchtigungen rechtswidrig seien. Dies seien unerlässliche Voraussetzungen für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Agence mondiale antidopage, die ATP Tour Inc. und die Fondation Conseil international de l'arbitrage en matière de sport.
Drittens habe das Gericht festgestellt, dass die Einstellung des Verfahrens über die von ihm erhobene Beschwerde sein Recht unberührt lasse, die von ihm beschuldigten Unternehmen auf Schadensersatz zu verklagen, weil das Verwaltungsverfahren vor der Kommission die Erhebung einer Klage vor den zuständigen Zivilgerichten nicht ausschließe. Dieses Argument beruhe jedoch auf einem sachlichen Fehler, denn das Sportschiedsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2007 ausgeführt, dass die gerügten Beeinträchtigungen nicht gegen das europäische Wettbewerbsrecht verstießen, so dass es ihm ohne eine positive Entscheidung der Kommission nicht möglich sei, eine Schadensersatzklage zu erheben.
Full & Egal Universal Law Academy