28.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 227/15
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2012 von Telefónica SA gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. März 2012 in der Rechtssache T-228/10, Telefónica/Kommission
(Rechtssache C-274/12 P)
2012/C 227/21
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Telefónica SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, M. Núñez-Müller und J. Domínguez Pérez)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
—
die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-228/10 für zulässig zu erklären und die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Begründetheit zurückzuverweisen;
—
der Kommission sämtliche Kosten der Verfahren über die Zulässigkeit in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es eine Entscheidung erlassen habe, die gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoße. Durch die allgemeine Erwägung, dass die Alternative des Vorabentscheidungsverfahrens stets angemessen und möglich sei, verstoße das Gericht gegen das Recht der Klägerin des ersten Rechtszugs auf effektiven Rechtsschutz nach den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich anerkannt werde.
2.
Dem Gericht sei ein Rechtsfehler dadurch unterlaufen, dass es die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Klagen gegen Entscheidungen über staatliche Beihilfen, mit denen eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werde, missverständlich ausgelegt habe.
3.
Dem Gericht sei bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 a. E. AEUV ein Rechtsfehler unterlaufen. Das Gericht führe rechtsirrig aus, dass für Entscheidungen über staatliche Beihilferegelungen, wie die angefochtene eine sei, Durchführungsmaßnahmen im Sinne der neuen Vertragsbestimmung erforderlich seien. Das Gericht verkenne in seinem Beschluss, dass eine abschlägige Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen unmittelbare Wirkung entfalte, sofort zur Rechtswidrigkeit der gewährten Beihilfen führe und gewöhnlich eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten mit sich bringe, diese zurückzufordern.
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